PflegegeldHerabstufung

Oft hört man die Frage: kann man beim Pflegegeld auch herabgestuft werden? Die Antwort lautet eindeutig: „JA“. Begriffe wie „erworbene Rechte“ finden sich im Pflegegeldgesetz ebenso wenig wie Pflegegeld aufgrund eines Vertrages ausbezahlt wird, also kommt auch der Begriff „Eingriff in bestehende Verträge“ nicht zum Tragen, aber auch ein Plädoyer dass „Verlass auf Lebensplanung“ gegeben sein muss wird ins Leere gehen – und schließlich gibt es „Sicherheitsstufen“ nur bei manchen Quizsendungen.

Die Nachuntersuchung vom Entscheidungsträger ja angeordnet um festzustellen ob gegenüber dem Gewährungsgutachten eine funktionelle Besserung eingetreten ist. Ist das der Fall wird neu eingestuft. Das Ergebnis einer Nachuntersuchung kann also durchaus heißen, dass herabgestuft wird aber auch dass das Pflegegeld gänzlich entzogen wird. Die funktionelle Besserung kann viele Ursachen haben. „Weniger Schmerzen“ oder „Heilung“ sind aber nicht die einzigen Ursachen. Es ist ein Irrtum zu glauben, dass im Umkehrschluss auch die Tatsache „es ist alles schlechter geworden“ eine höhere Pflegestufe zur Folge haben muss.

Und ob man im Zuge der Begutachtung anlässlich eines Erhöhungsantrages herabgestuft werden kann – auch diese Frage ist mit „JA“ zu beantworten.

Die Zeiten, da Empfänger des Hilflosenzuschusses automatisch Pflegegeld bekamen sind schon längst vorbei.

Mit Übernahme des Landespflegegeldes in die Bundeskompetenz (ab 1.1.2012) sollte österreichweit eine einheitliche Einstufung erreicht werden. Es kann sein, dass der nächste Schritt (als logische Folge) sein wird, die ursprünglich viel zu „großzügigen“ Einstufungen auf die gesetzliche Norm zurückzuführen, sodass mehr Geld im Topf bleibt, das dann wirklich Bedürftigen zugutekommt.

Zusätzlich wurde mit 1.1.2012 die benötigte Mindeststundenanzahl pro Monat für Stufe 1 von mehr als 50 auf mehr als 60 erhöht und für Stufe 2 von mehr als 75 auf mehr als 85 Stunden pro Monat erhöht. Anfänglich galt die Direktive bei Begutachtung wegen Erhöhungsanträgen die Stufe nicht nach der neuen – akutellen – Gesetzeslage zu berechnen, sondern die „alte“ Stufe zu belassen. Wie lange Entscheidungsträger für solche Fälle noch die „alte“ Einstufung berücksichtigen werden, ohne die aktuelle Gesetzeslage anzuwenden, ist fraglich.

Jedem Antrag wird eine neue Begutachtung folgen – und der Gutachter muss seinen Auftrag erfüllen. Dabei muss er einerseits den aktuellen Funktionszustand des Pflegegeldwerbers beurteilen und andererseits die aktuelle Gesetzeslage beachten.

Tipp:  Bevor man das Risiko eingeht anlässlich der Begutachtung wegen eines Erhöhungsantrages herabgestuft zu werden, kann man die Pflegestufe kostenlos im Internet selbst berechnen um eine Richtung zu bekommen. Man kann aber auch Pflegegeldberatung in Anspruch nehmen um zu hören ob man mit der aktuellen Pflegestufe nicht ohnehin schon bestens bedient ist.

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