Wunsch oder Forderung an den Arzt

Fortschritte in der Medizin und in der Medizintechnik haben vieles möglich gemacht. Insbe­sondere gelingt es durch intensivmedizinische und operative Maßnahmen immer häufiger Menschen vor deren Ableben zu bewahren. Das ist die eine Seite der Medaillie. Auf der an­deren Seite ist mit dem Fortschritt aber auch verbunden, dass Menschen infolge „geglückter“ Rettungsmaßnahmen z.B. einen Schlaganfall zwar über­leben, für den Rest ihres Lebens aber nicht mehr denken oder sprechen können, gelähmt, bettlägerig und pflegebedürftig bleiben, das heißt völlig von anderen Menschen abhängig sind.

Heute ist es möglich, dass der menschliche Körper nur aufgrund von Maschinen oder Medikamenten am Leben gehalten wird, bis hin zum Extremfall, wo man sich in der Situation findet, vom Arzt das Abschalten der Maschinen zu verlangen.

Ich sehe dieser Entwicklung – das Sterben durch Medizintechnik gewaltsam zu verlängern – mit Sorge entgegen und ich fürchte gleichzeitig, dass sie nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Wohl aber kann sich der Einzelne davor bewahren, wenn er damit nicht einverstanden ist.

Von von niemandem kann – auch von einem Arzt darf nicht – verlangt werden, das Leben eines Men­schen zu beenden. Ebenso kann der Patient auch Beihilfe zum Selbstmord nicht verlangen. Nicht nur, weil beides strafbare Delikte sind, sondern weil jeder Arzt das Recht hat, ein solches Verlangen aus Gewissensgründen zurückzuweisen.

Wohl aber kann ein Patient von Ärzten fordern, eine bestimmte Behandlung(sart) zu unterlassen, indem er seine Zustimmung dazu verweigert. Kein Patient darf gegen seinen Willen zu einer Behandlung gezwungen werden. Dem Alkoholkranken kann zwangsweise ebenso wenig eine Entzugsbehandlung auferlegt werden wie einem Drogenabhängigen. Gleichermaßen darf ein Patient es auch verweigern, zur Behandlung in ein Spital eingeliefert zu werden. Ob einem Arzt daraus der Vorwurf des Unterlassens gemacht werden kann, ist noch nicht ausjudiziert.

Wer sich in die Behandlung eines Arztes begeben möchte, der bereit ist, die Spitalseinweisung auf aus­drücklichen Patientenwunsch zu unterlassen, dafür aber zuhause oder im Pflegeheim palliativmedizinisch zu behandeln, wird Ärzten einen solchen Wunsch rechtzeitig [nämlich zu einem Zeitpunkt, da die Entscheidung noch nicht unmittelbar ansteht und insbesondere da der Patient (noch) uneingeschränkt einsichts- und urteilsfähig ist], im voraus und schriftlich geben müssen. Denn das Erfüllen derartiger Wünsche ist sonst aus berufsethischer Sicht von ärztlicher Seite nicht zu verantworten. Solche Wünsche werden deshalb auch nicht respektiert werden können, wenn sie ad hoc und nur mündlich geäußert werden.

Es ist rechtlich wie auch ethisch höchst problematisch von Ärzten das Abschalten von Leben erhaltenden Maschinen zu verlangen. Wohl aber darf jeder Mensch verlangen, solche Maschinen an ihm erst gar nicht zum Einsatz zu bringen. Diese Entscheidung will aber sehr sorgfältig überlegt sein und der Entscheidungsfindungsprozess zu diesem Wunsch sollte unbedingt von einem Geriater begleitet werden. (vgl. Patientenverfügung)

Tipp: Wer zu wissen glaubt, wann Intensivmedizin bei ihm nicht mehr zum Einsatz kommen soll, möge sich mit einem Geriater beraten und frühzeitig eine Patientenverfügung errichten.

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