Was bedeutet die ab 1.7.20 geltende Änderung beim Pflegegeld für die Praxis

Ab 1. Juli 2020 wird „sonstige/gründliche Körperpflege“ mit 10 Stunden pro Monat (anstatt bisher mit 4 h/Mo) bewertet. Täglich 20 Minuten für Duschen/Baden. Erlass des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), GZ 2020-0.192.028 (vom 31. März 2020).

Anpassen an die Realität: Hilfe beim Duschen oder Baden wird besonders in den niedrigen Pflegestufen oft benötigt, während in den höheren Pflegestufen meist schon Hilfe bei der gesamten täglichen Körperpflege notwendig ist.
Die Hilfe ist auch notwendig, weil gerade beim Duschen/Baden erhöhtes Risiko für Stürze mit Verletzungsfolgen besteht.

Verschärfungen abgefedert: Seit Inkrafttreten des BPGG (1993) wurde der Zugang zu Stufe 1 von ursprünglich 50 Stunden pro Monat auf 60 Stunden pro Monat erhöht und im Jahr 2015 nochmals um 5 Stunden auf 65 Stunden pro Monat angehoben. Für Stufe 2 beträgt der Zugangswert heute 95 Stunden pro Monat. Daran ist abzulesen, dass in den letzten 5 Jahren der Wert für sonstige Körperpflege mit 4 Stunden pro Monat dafür verantwortlich war, dass die Stufen 1 und 2 nicht selten wegen einer einzigen Stunde pro Monat verfehlt wurden. Das führte auch zu Klagen gegen Bescheide, die aber in den allermeisten Fällen auch keine Verbesserung für den Pflegegeldwerber brachten, weil auch Gerichtsgutachter sich nach dem Konsensus richteten und für sonstige/gründliche Körperpflege 4 Stunden pro Monat zum Ansatz brachten, somit im Kalkül auch nur 64 bzw. 94 Stunden pro Monat erreichten. Es ist verständlich, dass RichterInnen dann nur selten von sich aus die Entscheidungsgrundlage abänderten, die sie vom Sachverständigen angefordert haben.

für Pflegegeldwerber/Pflegegeldbezieher: Es kann jetzt auch lohnen einen „alten“ negativen Pflegegeldbescheid genauer unter die Lupe zu nehmen. Bei www.pflegestufen.at ab 1.7.20 die Pflegestufe kostenlos neu berechnen und das Ergebnis mit dem Bescheid vergleichen. Danach kann man entscheiden, ob vielleicht ein Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld oder Neubemessung der Pflegestufe der richtige Weg ist. Zur Unterstützung gibt es (kostenpflichtig) zusätzliche Informationen.

Es bleibt zu hoffen, dass einerseits die Zugangsschwellen zu den Pflegestufen 1 und 2 nicht abermals erhöht werden und andererseits, dass die Position sonstige/gründliche Körperpflege mit dem Ansatz von 10 Stunden pro Monat in die Einstufungsverordnung zum BPGG aufgenommen wird.

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