Sterbehilfe-Diskussion

Selbstbestimmung und Autonomie eines Menschen enden dort, wo sie auf dieselben Rechte eines anderen stoßen. Jeder soll tun dürfen, was er möchte, aber nicht alles verlangen dürfen, was er möchte.

Sollte der VfGH bei den Themen Tötung auf Verlangen (Sterbehilfe) und  assistierter Suizid zu einem ähnlichen Urteil gelangen, wie es der Deutsche BvG im Februar 2020 verkündete, wird in Österreich hoffentlich ein anderer Weg gegangen werden als in Deutschland, wo der BM f. Gesundheit höchstgerichtliche Urteile einfach ignoriert.

Die Deutsche Bundesjustizministerin Christine Lambrecht sucht eine Sterbehilfe-Regelung. Es sollte für alle Sterbewilligen die Möglichkeit zum schmerzlosen und sicheren Suizid geschaffen werden, dieser soll nur in einem adäquaten Umfeld begangen werden dürfen, und Assistenten (Sterbebegleiter und Angehörige) sollen Rechtssicherheit haben sowie von Gewissenslast befreit sein.

Das Urteil BvR 2347-15 nimmt in seiner Begründung ausführlich zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht Stellung, sodass ich darin einen starken Konnex und sogar Parallelen zur Patientenverfügung sehe.

(Assistierter) Suizid steht dem allgemeinen und medizinischen Sachverstand ebenso entgegen, wie der Inhalt einer Patientenverfügung, der verlangt eine medizinisch indizierte Maßnahme zu unterlassen.

Obwohl eine Patientenverfügung erst wirksam wird, wenn der Betroffene seinen Willen nicht mehr kundtun kann, beim assistierten Suizid aber Entscheidungs- und Umsetzungsfähig­keit des Sterbewilligen gegeben ist, leite ich die folgenden Ausführungen, von meinem langjährigen Arbeitsgebiet, der Patientenverfügung, ab.

Grundsätzliches

Die vom BvG dem Gesetzgeber aufgetragene/offen gelassene Regulierung soll nicht paternalistisch erfolgen. Nicht Staat oder Kirche aber auch nicht Dritte haben das Recht darüber zu urteilen, was Lebensqualität für ein Individuum bedeutet, was eine „ausweglose Situation“ ist, oder wann ein Mensch sein höchstpersönliches Recht wahrnehmen möchte sein Leben zu beenden.

Selbstbestimmung und Autonomie (Recht auf Suizid) eines Menschen enden dort, wo sie auf Selbstbestimmung und Autonomie eines anderen Menschen (des Assistenten) stoßen, oder Werte der Allgemeinheit gefährden. Somit kann der Sterbewillige mE vom staatlichen System eventuell das straffreie zur Verfügung stellen einer Substanz für den schmerzlosen und sicheren Suizid verlangen, nicht aber das Aufheben der §§ 77 u. 78 StGB. Dadurch – weil straffrei – könnte jeder generell dazu verpflichtet werden den Akt des Tötens oder die Beihilfe zum Suizid ausführen zu müssen.

Patientenverfügung neu denken

Dabei wird das Entstehen einer Patientenverfügung als ein Entwicklungsprozess gesehen. Er beginnt mit einem Text und dauert so lange an, bis der Text – nach den im Laufe der Zeit eventuell durchgemachten Abänderungen – als Dokument wirksam werden wird. Durch regelmäßiges Überprüfen, Aktualisieren und Erneuern macht der Verfügende seine Patientenverfügung vom statischen Text zum dynami­schen Instrument. Im Rahmen des Entstehungsprozesses der Patientenverfügung, der nicht selten auch Jahr­zehnte dauern kann, lernt der Verfügende selbst umzusetzen, was er später mit dem Dokument Patientenver­fügung von Dritten verlangen würde.

Die neu gedachte Patientenverfügung sehe ich als Alternative zum assistierten Suizid. Zugleich kann der Verfü­gende dadurch verhindern, dass er gegen seinen Willen jahrelang durch Medizintechnik am Leben erhalten werden wird, ebenso kann er durch Einbinden von vorsorgebevollmächtigten Angehörigen verhindern, dass vor Gericht jahrelang über den tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen gestritten werden wird.

So wie auch Inhalte einer Patientenverfügung nicht spontan, einmalig und unumstößlich verfasst werden, so ist auch das Verlangen nach assistiertem Suizid keine ad hoc Entscheidung.

Ist die jährliche Überprüfung und Erneuerung der Patientenverfügung bislang nur eine Empfehlung des BMJV.de, so sollte der Gesetzgeber bei straffreistellen des assistierten Suizids zwingend einen Nachweis verlangen, wie und wann der jetzt Sterbewillige zu seinem Entschluss gelangt ist (s.u. Eckpunkt #1). Der Wunsch nach assis­tiertem Suizid muss zuvor reiflich überlegt gewesen sein. Es ist legitim, dass sich die eigene Meinung und Entscheidung im Laufe der Zeit – bedingt durch neu hinzugekommene Umstände – ändert.

Diese Sichtweise eröffnet Möglichkeiten für Kompromisse zur Reglementierung des assistierten Suizids, sie macht die Diskussion um Änderung des § 77 StGB überflüssig, und § 78 StGB könnte durch Hinzufügen von „oder ihm ‚außerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten‘ dazu Hilfe leistet“, angepasst werden.

Vorschlag

notwendiger Paradigmenwechsel

  • Weder die Beschaffung noch die Bereitstellung der todbringenden Substanz darf Ärzten auferlegt werden oder vorbehalten bleiben. Es geht um eine von Pharmakologen benannte, unverwechselbare, allgemein bekannte Substanz zur Umsetzung des Suizids (z.B. Na-Pentobarbital in Dosis letalis). Die Verschrei­bungspflicht des Mittels durch einen Arzt ist weder erforderlich noch rational erklärbar.
  • Der Sterbewillige soll in Ausübung seines höchstpersönlichen Rechts, sein Leben zu beenden, die todbrin­gende Substanz nicht nur selbst einnehmen, sondern auch persönlich anfordern müssen.
  • Anders als bei Suchtgiften, wo Verschreibung, Aufbewahrung, Verabreichung bzw. Überwachung der Abgabe Ärzten obliegen, soll die Aufsichtsbehörde hier nur Verwahrung und Distribution (z.B. über Apotheken) der tödlichen Substanz reglementieren. Die Substanz richtig zubereiten kann der Sterbewillige entweder selbst oder es kann jedem vernünftigen Erwachsenen (Assistent) überantwortet werden.

Eckpunkte für Reglementierung durch den Gesetzgeber

  1. Willensbildung: Obzwar der Sterbewillige für den Suizid keine Begründung geben muss, sollte der Gesetz­geber aber den Nachweis verlangen, dass sich der Sterbewillige mit dem eigenen Lebensende bzw. mit dem eigenen Sterben mehrmals auseinandergesetzt hat, bevor ihm das System assistierten Suizid ermöglicht. (Ein unbürokratischer, digitaler Lösungsvorschlag liegt vor.) Nach assistiertem Suizid zu verlangen, das ist keine ad hoc Entscheidung, sondern sie ist rechtzeitig (in gesunden Tagen) im Voraus überlegt und geplant worden. Dem erstmaligen und einmaligen Wunsch des Betroffenen, sein Leben beenden zu wollen, soll auch das System nicht entsprechen dürfen.
  2. Bereitstellen: Es würde der Tötung auf Verlangen gleichkommen, bräuchte der Betroffene nur zu verlangen, sein Leben – ohne eigenes Zutun – beenden zu wollen. Ein solches Verlangen darf aber nicht erfüllt werden. Der Gesetzgeber sollte Voraussetzungen für den Zugang zur Substanz definieren. Auch hier liegen konkrete Details vor.
  3. Beschaffen: Nicht ein Arzt oder ein sonstiger Dritter, sondern nur der entscheidungsfähige Sterbewillige selbst, soll das Mittel anfordern/bestellen dürfen, u.zw. unter Verwendung eines amtlichen Formulars, das bestimmte Inhalte abfragt [z. B. Bezugsapotheke, Name des Abholers, Lieferdatum, Datum wann der Betroffene die Substanz einsetzen wird]. Danach hat der Abholer Rückgabepflicht (Leerverpackung oder Originalverpackung bei Nichtverwenden).
  4. Bescheinigung der Ernsthaftigkeit: Entscheidungsfähigkeit, Identität und Verständnis des Anfordernden sind auf dem Anforderungs-Formular durch 3 Personen [Arzt, Notar und Angehöriger (Abholer/Überbringer/Zu­bereiter/Rücksteller)] zu bestätigen. Geteilte Gewissenslast für Angehörige.
  5. Schutz vor Missbrauch: Punkte 1. – 4. sind zugleich Maßnahmen gegen Missbrauch der Substanz.
  6. Umfeld: Die Sterbehilfe-Regelung soll auch Definition/Aufsicht des Umfelds umfassen, in welchem der Sterbewillige den schmerzlosen und mit Sicherheit zielführenden Suizid begehen kann.
    So wie der legale Schwangerschaftsabbruch im Spital erfolgt, sollte im Pflegeheim und im Hospiz auch die (räumliche) Möglichkeit geschaffen werden, den nun legalisierten assistierten Suizid so wie im eigenen Zuhause, begleitet durch ein ambulantes Hospizteam, zu begehen. Sterbehilfevereine werden die Auflagen zum Betrieb einer dieser Institutionen erfüllen müssen.

Für konstruktive Kritik bin ich dankbar. Schreiben Sie gerne einen Kommentar.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert