Pflegegeld-Gutachten

Privatgutachten im Einstufungsverfahren für Pflegegeld

wann macht es Sinn ein Privatgutachten erstellen zu lassen?

Im Einstufungsverfahren wird die PV ein Privatgutachten kaum oder gar nicht berücksichtigen.
Im Gerichtsverfahren (Klage gegen einen Bescheid) bestellt das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen, sodass davor ein Privatgutachten auch nicht viel Sinn macht. – Außer die vorangegangene Prüfung hat ergeben, dass dem Einstufungsgutachten grobe Fehler anhaften, die nicht wiederholt werden sollen, und die schon im Vorfeld aufgezeigt werden können.

Liegt aber das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen bereits vor und die Verhandlung hat noch nicht stattgefunden, dann kann das Privatgutachten wertvoll sein.

wann kann/darf das Gutachten vorgelegt werden?

  1. Beilage zur Antragstellung bei der Pensionsversicherung (PV)
  2. Zur Befundaufnahme bei der Begutachtung durch den PV Gutachter
  3. Beilage zur Klage (gegen den Bescheid der PV)
  4. Während der Verhandlung im Gerichtsverfahren

a) bevor das Gericht den oder die Gutachter bestellt hat
b) nachdem die Gutachten der Gerichts-Gutachter bereits vorliegen

5. Im Berufungsverfahren nach abschlägigem Urteil erster Instanz. Hier ist ein Gutachten (neues Beweismittel) nicht mehr zulässig.

Ärztliche Gutachten – allgemein

Ärztliche Gutachten, die Diagnosen, Funktionseinschränkungen u/o soziale Situationen attestieren oder Einstufungsempfehlungen abgeben, sind für das Einstufungsverfahren nur bedingt hilfreich. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Gutachten von einem Arzt für Allgemeinmedizin erstellt wurde, von einem Facharzt oder von einem anerkannten Wissenschaftler stammt.

Gutachten nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

Lautet der Auftrag, das Gutachten nach dem BPGG unter Berücksichtigung der aktuellen Einstufungsverordnung und des gültigen Konsensuspapiers zu erstellen, gibt es zwei Berufsgruppen, die dazu befähigt (ausgebildet) sind.

1. diplomierte Pflegefachkräfte (mit Befähigungsnachweis zur Begutachtung)

Ab 1. Jänner 2012 werden bei Anträgen auf Erhöhung des Pflegegeldes ab der Pflegestufe 4 bei mehr als 180 Stunden bereits festgestelltem monatlichen Pflegebedarf auch diplomierte Pflegefachkräfte mit der Begutachtung befasst. (https://www.sozialministeriumservice.at/site/Pflege/Pflegegeld)

2. Ärzte

Auch Ärzte brauchen besondere Ausbildung und Erfahrung, um Gutachten gemäß BPGG erstellen zu können.

Umfang des Auftrages für ein PrivatGutachten

  • Erstellen eines Gutachtens gemäß BPGG (z.B. vor Begutachtung durch PV)
  • zusätzlich Berücksichtigung und Stellungnahme zum Gutachten, welches die Pensionsversicherung der Entscheidung zugrunde gelegt hat (z.B. als Beilage zur Klage)
  • zusätzlich auch Berücksichtigung und Stellungnahme zu Gutachten welche vom Gericht in Auftrag gegeben wurden (z.B. als Vorlage im Rahmen der Verhandlung).

Vom Beauftragen eines Privatgutachtens (gem. BPGG) noch bevor die PV einen Einstufungsbescheid erstellt hat, rate ich ab. Ob das Erstellen eines nicht billigen Privatgutachtens sinnvoll ist, lässt sich meist im Rahmen einer Pflegegeldberatung abschätzen.

Zusammenfassung

Bevor man ein Privatgutachten beauftragt, sollte man sich beraten lassen, ob ein Privatgutacher (unter Befolgen der rechtlichen Vorgaben des BPGG) überhaupt zu einem anderen Ergebnis kommen kann, als jenes Gutachten, welchem man entgegnen möchte.

Wenn der Gutachter Aussicht auf Erfolg sieht, erachte ich es für sinnvoll ein Gutachten zu beauftragen, das alle bisher im Verfahren erstellten Gutachten mit beurteilt und dazu Stellung nimmt.

Tipp: Fragen Sie den Gutachter nach voraussichtlichen Kosten bevor Sie den Auftrag erteilen.

2 Gedanken zu „Pflegegeld-Gutachten“

  1. Mir wurde Plegestufe 5 entzogen ich habe die Pflegestufe 5 seit
    2015 bekommen auf unbefristet. Die Arbeiterkammer hat für mich den
    Einspruch bei Gericht gemacht. Ich hatte noch keine Untersuchung.
    ich habe eine 90% Behinderung beim Bundessozialamt festgestellt
    2001 bitte helfen Sie mir Leitner Ferdinand

    1. Sehr geehrter Herr Leitner, Durch die AK sind Sie vor Gericht
      bestens vertreten, und Sie werden bestimmt bekommen, was Ihnen
      zusteht. So wie bei jedem Antrag (Zuerkennung oder Neubemessung) an
      die PVA, wird auch bei Gericht ein komplett neues
      Einstufungsverfahren eröffnet, das die bisherige Einstufung nicht
      berücksichtigt. Deshalb gibt es immer 3 mögliche Ergebnisse:
      Zuerkennung/Gewährung einer bestimmten Pflegestufe, Ablehnung des
      Antrags, Verlust einer bereits gewährten Pflegestufe. Zum
      derzeitigen Zeitpunkt (bevor der Gerichtsgutachter kommt) ist es
      nicht empfehlenswert ein privates Pflegegeldgutachten erstellen zu
      lassen. Die vom Bundessozialamt festgestellte Behinderung ist für
      die Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz leider nicht
      relevant.

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