PflegegeldAntrag abgelehnt

Eine Situation, die gar nicht so selten vorkommt. Österreichweit wurden 2012 mehr als 20 % aller Anträge abgelehnt. Von den jährlich knapp 40.000 abgelehnten Anträgen entfallen ca. 43 % auf Neuanträge und ca. 57 % auf Erhöhungsanträge. (Quelle: http://www.pensionsversicherung.at)

Wie kommt es dazu?

Viele versuchen „auf gut Glück“ Pflegegeld zu bekommen, ohne die gesetzlich notwendigen Voraus­setzungen für Gewähren von Pflegegeld zu kennen. Sind diese dann nicht erfüllt darf es nicht wundern, dass solche Anträge abgelehnt werden.

Andere glauben, weil „alles schlechter geworden“ ist, müsse es dafür jetzt auch mehr Pflegegeld bzw. eine höhere Pflegestufe geben. Weshalb diese Auffassung nicht richtig ist, beschreibe ich in dem Beitrag „Pflegegeld allgemein“.

Was kann man gegen die Ablehnung tun?

Die einfachste Möglichkeit ist, die „Sperrfrist“ von 1 Jahr abzuwarten und dann neuerlich einen Antrag stellen. Sollte in der Zwischenzeit eine Verschlechterung im Gesundheitszustand des Pflegegeldwerbers (PGW) eintreten, kann man unter Beilage einer ärztlichen Bestätigung über die Verschlechterung des Zustandes jederzeit wieder – auch früher als vor Ablauf der Jahresfrist – einreichen; und zwar eine Neubemessung verlangen.

Immerhin sind es aber auch ca. 20 % die sich mit der Ablehnung – also mit einem abschlägigen Bescheid – nicht zufrieden geben wollen und deshalb den Klagsweg beschreiten (z.B. beim Arbeits- und Sozial­gericht). Die Klage ist zwar für den PGW nicht mit Kosten verbunden und es besteht auch kein Anwaltszwang, dennoch ist es empfehlenswert sich beraten zu lassen, bevor man vor Gericht zieht. Behindertenverbände, Organisationen wie z.B. Volkshilfe (pflegegeld.at) aber auch private Beratung (z.B. meinpflegegeld.at) sind dabei behilflich. Es sollten doch realistische Chancen bestehen, bevor man Zeit und Nerven in ein Gerichtsverfahren investiert.

Die auch noch mögliche – und oft praktizierte – Variante mit Nachbarn, Bekannten oder Verwandten über die eigene Enttäuschung zu diskutieren, bringt gar nichts. Aussagen wie: „Ich kenne jemanden, der geht den ganzen Tag spazieren und hat die Stufe X“ sind nicht fundiert und vergiften nur das Klima für die nächste Begutachtung.

Kann man einer Ablehnung vorbeugen?

Ja, man kann einer Ablehnung vorbeugen (vgl. Pflegegeld allgemein) und man sollte das auch aus mehreren Gründen tun.

Zum ersten wegen des soeben beschriebenen eigenen Ärgers. Wie angenehm die Enttäuschung der Ablehnung empfunden wird, bleibt jedem selbst überlassen.

Andererseits kostet jeder (auch abgelehnte) Antrag das System ca. € 200,–. Das ergibt pro Jahr ca. 8 Mio Euro (da sind Kosten für Gerichtsverfahren noch gar nicht mitgerechnet), die nicht an Pflegebedürftige ausbezahlt werden können.

Schließlich wird sich auch der Gutachter ein Bild machen, wenn er einen PGW begutachten geht, der schon den 7. oder 8. Antrag stellt, aber noch immer Pflegestufe 0 hat.

Es wäre ein Irrtum zu glauben, dass Sozialversicherer oder Gutachter „willkürlich“ entscheiden (dürfen) ob jemandem Pflegegeld gebührt oder nicht. Wenn es auch nicht die Gutachter vor Ort sind, die bestimmen welche Pflegestufe jemand bekommt, so schlagen sie in ihrem Gutachten doch eine bestimmte Pflegestufe vor. Diesem Vorschlag messen Mitarbeiter der Sozialversicherer dann meist einiges Gewicht bei.

Selbstverständlich halten sich Gutachterärzte an das Bundespflegegeldgesetz und an die jeweils gültige Einstufungsverordnung. Trotzdem gibt es Ermessensspielräume die von Diagnosen, persönlicher Beurteilung der Fähigkeiten des PGW, Einschätzung von Häufigkeit benötigter Hilfe oder auch von anderen Kriterien bestimmt werden. Eben solche Ermessensspielräume wird eine seriöse Pflegegeld-Beratung durch den Fachmann bereits aufzeigen, schon bevor der Antrag gestellt wird bzw. bevor der von der Pensionsversicherungsanstalt beauftragte Gutachter zum PGW kommt. Das wiederum hat zur Folge, dass alle Beteiligten (der PGW selbst, Angehörige als bei der Begutach­tung anwesende Vertrauenspersonen, aber auch der von der Versicherung entsandte Gutachter) über Fähigkeiten der Betroffenen weder diskutieren und schon gar nicht streiten müssen.

Bei der Pflegegeld-Beratung erfahren Sie welche Pflegestufe mit hoher Wahrscheinlichkeit zuerkannt werden wird, aber auch ob eine Ablehnung zu Recht erfolgt ist.

Allgemeine Fragen zu diesem Thema können Sie unten als Kommentar schreiben oder über das Kontaktformular stellen. Individuelle Fragen beantworte ich bei Pflegegeld-Beratung. Sie können hierfür online einen Termin vereinbaren (Nichteinhalten ist kostenpflichtig).

 

2 Gedanken zu „PflegegeldAntrag abgelehnt“

  1. Im November 2013 habe ich für meine 92-jährige Mutter um Erhöhung der Pflegestufe 2 angesucht. Ein Arzt kam zur Begutachtung, welche ganze 15 Min. dauerte.Die Erhöhung wurde abgelehnt. Daraufhin ließ ich mir das ärztliche Gutachten zuschicken und erlebte eine Überraschung. Der Arzt hatte in dem Gutachten in Punkt 6 STATUS Klinischer Befund die angeführten Untersuchungen, nicht vorgenommen, diese führten jedoch vermutlich zur Ablehnung. Kurze Zeit später verschlechterte sich der Gesundheitszustand meiner Mutter und sie wurde ins Krankenhaus eingeliefert. Dort reichte man sofort erneut um Erhöhung ein, welche auch genehmigt wurde .Jetzt hat sie Pflegestufe 4 und wird von einer 24-Pflege betreut. Nicht jeder Arzt scheint wahrheitsgemäß zu urteilen. MfG E.L.

    1. Hallo Fr. Lenzenhofer,
      Ich kann Ihren Unmut verstehen, doch möchte ich Ihnen sagen, dass mit größter Wahrscheinlichkeit nicht die fehlende Untersuchung der Grund war, dass Ihre Mutter nicht auf Pflegestufe 3 erhöht wurde. Für die Vollständigkeit eines für die Pflegegeldeinstufung zu erstellenden Gutachtens ist gewiss auch ein Status zu erheben, doch welche Pflegestufe der Gutachter vorschlägt hängt vom Gesamtpflegeaufwand ab, der durch das Bundespflegegeldgesetz genormt ist. Der Pflegeaufwand steht in absolut keinem Zusammenhang mit dem Blutdruck der eventuell gemessen wird, oder mit dem Befund den der Gutachterarzt infolge des Abhorchens erhebt. Dass der Gutachter eine 92 jährige Pflegegeldwerberin nicht „vorturnen“ ließ, um z.B. den Finger-Bodenabstand zu messen, ist – meines Erachtens nach – durchaus im Sinne der Patientin. Ich bin sicher, er konnte mit einem einzigen Blick – ohne sie näher untersuchen zu müssen – beurteilen, dass sich die 92jährige Dame nicht mehr selbst Socken anziehen kann. Was das Gesetz nicht zulässt, kann auch ein hohes Alter nicht erzwingen. Als dann aber – leider – die Verschlechterung im Zustand eingetreten ist, wurde die Pflegestufe infolge des Neubemessungsantrages ja neu festgestellt.

      Was aber in Ihrem Kommentar aber für alle Leser wichtig ist: Es war gut und richtig, dass Sie sich das ärztliche Gutachten zuschicken ließen, denn das ist der erste, notwendige Schritt um festzustellen, ob es sich vielleicht um einen Irrtum bei der Einstufung handelt.

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