Patientenverfügung neu denken

Der in Deutschland seit Anfang 2019 geltende Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung vor bestimmten Operationen[1] will bei Patienten ihr Recht auf Selbstbestimmung bei medizi­nischer Behandlung bewusst machen und stärken. Zugleich impliziert das Recht aber, dass Bürger verstärkt Eigenverantwortung für ihre Gesundheit und für ihr Leben tragen müssen. Was heute infolge des Rechts auf Zweitmeinung bei Operationen gilt, kann schon morgen in der Geriatrie Auswirkungen haben.

Voraussetzung ist allerdings, dass Patienten selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Verhalten rechtzeitig erlernt und geübt haben. Deshalb mein Vorschlag zum Erlernen und zum Üben von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung für das eigene Leben:

„Patientenverfügung neu denken“

Die Patientenverfügung ist ein wichtiges Vorsorgedokument. Sowohl für junge, gesunde Menschen, die durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit plötzlich in die Situation kommen können ihren Willen nicht mehr äußern zu können. Aber auch für Betagte die nicht wollen, dass ihr Lebensabend künstlich verlängert wird, wenn sie an den Folgen von chronischen Krankheiten leiden, einen Schlaganfall durchmachen oder an Demenz erkranken.

Nur ein sehr geringer Anteil von frühzeitig errichteten Patientenverfügungen wird in naher und mittlerer Zukunft zum Tragen kommen. Bei einem etwas größeren Anteil dauert es dann Jahrzehnte bis das Dokument wirksam wird (Demenz im Alter). Im größten Teil der Fälle wird der Text aber nie zu einer rechtswirksamen Patientenverfügung werden, weil der Patient bis zum Schluss seinen Willen äußern kann.

Patientenverfügung: kein starres Dokument – ein dynamischer Prozess

Deshalb sollte eine Patientenverfügung nicht als starres Dokument gesehen werden, sondern als ein dynamischer Prozess. Die Entwicklung beginnt mit einem ersten Text und wird in der Folge von der Biografie des Verfügenden beeinflusst (deshalb ist eine Patientenverfügung regelmäßig zu aktualisieren und zu erneuern, lt. BMJV.de einmal jährlich). Der Entwicklungsprozess wird erst beendet sein, wenn das Dokument in seiner Letztfassung tatsächlich zum Einsatz kommen wird, weil der Verfügende – nunmehr als Patient – seinen Willen nicht mehr äußern kann – und das kann auch erst Jahre oder Jahrzehnte nach dem Beginn des Entwicklungsprozesses der Fall sein. Durch das regelmäßige, ernsthafte, Überprüfen, Aktualisieren und Erneuern der Inhalte seiner „Patientenverfügung“ erlernt und übt der Verfügende, Eigenverantwortung dafür zu übernehmen, was ihm das Selbstbestimmungsrecht zubilligt.

Die Patientenverfügung sollte zu dem gemacht werden, was sie eigentlich sein muss – ein dynamisches Instrument, das dem Verfügenden hilft sein Recht auf Selbstbestimmung zu erkennen. Sein Selbstbestimmungsrecht soll jeder bewusst bei jeglicher medizinischen Behandlung wahrnehmen. Vgl. Wer entscheidet über medizinische Behandlung – Arzt oder Patient?

[1]KBV – Recht auf Zweitmeinung