Patientenautonomie

Patientenautonomie (der Wille des Patienten) hat höchste Priorität, die der Arzt auch dann respektieren muss, wenn das vom Patient gewünschte Vorgehen oder Verhalten den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und der medizinischen Vernunft widerspricht. Denn der Patient hat das Recht behandelt zu werden, nicht der Arzt hat das Recht zu behandeln.

Behandlung ohne Einwilligung des Patienten

ist zwar strafbar, aber Ärzte wie Richter nehmen es mit der Einwilligung des Patienten zur Behandlung nicht so genau (gemeint ist nicht ärztliche Aufklärungspflicht vor operativen Eingriffen). Geriatrische Patienten werden sehr oft behandelt, obwohl gar nicht so eindeutig ist, dass der Patient die Behandlung möchte. Was wohl ist der Wille des Patienten wenn er sagt „ich möchte nicht (schon wieder) ins Spital“ oder „ich möchte (nicht in ein Pflegeheim sondern) zuhause sterben“.

Dass man es in der Geriatrie mit der Patientenautonomie nicht so genau nimmt, liegt wohl darin begrün­det, was Ärzte und Richter erwartet, wenn das Ergebnis des Respektierens oben beschriebener Patientenautonomie je­mandem nicht gefällt. Dann wird versucht dem Arzt eine Schuld „anzuhängen“. Deshalb möchte kein Arzt derartige Patientenwünsche erfüllen. Er wird vielleicht geklagt, er muss sich verantworten und wird wo­möglich auch verurteilt. Würde der Arzt aber nicht verurteilt, müsste der Richter sein Urteil verantworten und begründen, weshalb „niemand“ Schuld daran hat, dass der Mensch gestorben ist.
Es wird eher versucht den Arzt als „Schuldigen“ hinzustellen, als zu erkennen (und sich einzugestehen), von einer realitäsfernen Erwartungshaltung ausgegangen zu sein.

Ablehnen von Behandlung hat strenge gesetzliche Auflagen

Das Wirksamwerden der Verfügung von Patienten (z.B. moderne Medizinmaschinerie nicht über sich er­gehen lassen zu wollen) unterliegt sehr strengen gesetzlichen Auflagen (Patientenverfügungsgesetz). Jede einzelne Behandlung/Maßnahme muss beschrieben und von einem Arzt erklärt worden sein, um sie durch den Patient wirksam ablehnen zu können. Weil aber nicht in die Zukunft geschaut werden kann, bleibt immer viel Raum zu diskutieren, ob eine bestimmte Maßnahme in der Patientenverfügung enthal­ten ist oder nicht. Im Zweifelsfall wird behandelt, ohne zu fragen ob das Ergebnis (mit Sicherheit) ein besseres sein wird, als wenn die Untersuchung bzw. die bestimmte Maßnahme unterblieben, also dem Patient erspart geblieben wäre.

Dem Arzt wird sonst (von Kollegen, Angehörigen und Richtern) rasch vorgeworfen, etwas verabsäumt oder unterlassen zu haben. Der inzwischen meist schon verstorbene Patient wird dann aber nicht mehr zugunsten des Arztes aussagen können – nämlich dass der Arzt entsprechend dem Willen des Patienten gehandelt hat.

Der Patient sollte das Recht haben, sich ohne gesetzliche Hindernisse die Art der Behandlung auszu­suchen, nämlich versuchsweise kurativ oder anderenfalls palliativ. Was aber von menschenrechtlichen Grundsätzen bleibt, ist die unbefriedigende Situation, dass geriatrische Patienten bzw. Angehörige selbst zusehen müssen wie, wo und mit wem sich der Patientenwille umsetzen lässt.

Vorschlag zu einem Lösungsansatz

Ärzte sollten nur dann verpflichtet sein, behandeln zu müssen, wenn ein Behandlungserfolg im Sinne des Patienten garantiert werden kann. Kann der Behandlungserfolg nicht garantiert werden, sollte bei Ärzten das Unterlassen von Behandlungen und Maßnahmen nicht unter Strafe gestellt werden können.

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