Caritas präsentiert Pflegegeld-Gutachten[1] – Replik

Die im vom Caritas Präsidenten M. Landau präsentierten Pflegegeld-Gutachten beschriebenen Schwachstellen sind schon lange bekannt und sind – zumindest für den Einzelnen – relativ einfach zu beheben.

Caritas-Präsident Michael Landau nannte am 29.6.21 politisch herbeizuführende Änderungen für eine Pflegereform (zB zusätzliche Pflegkräfte, Erhöhung des Pflegebedarfs für Erschwerniszuschlag von 25 auf 45 Stunden/Monat, oder Einbeziehen von aktivierender Pflege in das Bundespflegegeld­gesetz). Gleichzeitig wurde auch ein Gutachten zum Pflegegeldsystem präsentiert. Meine Replik bezieht sich auf die darin beschriebenen Schwachstellen. Genau diese Schwachstellen kann jeder für sich schon seit 2014 – also seit 7 Jahren – reparieren. So lange gibt es das Portal www.pflegestufen.at, wo jeder kostenlos berechnen kann, welche Pflegestufe voraussichtlich zuerkannt werden wird. Niemand muss also auf die Pflegereform warten, wobei ohnehin mehr als fraglich ist, ob diese als Schwachstellen beschriebenen Mängel überhaupt behoben werden können.

  1. schwierige Situation während der Begutachtung

„Für Angehörige ist es sehr problematisch, dass Angehörige und Pflegebedürftige gleich­zeitig befragt werden. Auf der einen Seite will sich der oder die Pflegebedürftige bei diesen Besuchen von seiner bzw. ihrer besten Seite zeigen, auf der anderen Seite wollen Ange­hörige die Pflegebedürftigen nicht bloßstellen.“

Lösung: Der Pflegestufenrechner von www.pflegestufen.at ist anonym, kostenlos und zeitlich ungebunden. Das heißt man kann ihn mehrmals und völlig ohne Stress verwenden. Man kann ihn im Beisein des Pflegebedürftigen verwenden, aber auch alleine, ohne dass der Pflegebedürftige davon wissen muss. An unterschiedlichen Antworten lassen sich auch Auswirkungen in der Pflegestufe ablesen, die sich dadurch ergeben.

„Außerdem sind sie meist nicht ausreichend vorinformiert.“

Lösung: Wer sich die Mühe macht und recherchiert, der findet auf der Website ausführliche Vorinformationen. Kostengünstige e-Books zu jeder Pflegestufe bzw. zur Klage enthalten alle wichtigen Detailinformation und ergänzen die Gratis-Berechnung der Pflegestufe .

Im Rahmen der Fach-Beratung instruiert Dr. Margula, wie das Problem Dissonanz zwischen aktueller Situation und vorwiegend benötigter Hilfe zur Zufriedenheit der Gutachter, der Angehörigen und nicht zuletzt zum Vorteil der Pflegegeldwerber zu lösen ist.

  • mangelhafte Begutachtungspraxis

„Der Großteil der von Betroffenen und Beratenden wahrgenommenen Probleme, z.B. bei der Einstufung von Menschen mit kognitiven Einschränkungen, wären durch konsequente Anwendung bereits bestehender rechtlicher Vorgaben vermeidbar.“

Niemand kann ernsthaft erwarten, dass GutachterInnen bei der Fließbandarbeit, die sie bei der Pflegegeldeinstufung leisten müssen, noch zusätzlich suchen und tüfteln, welche Möglichkeiten in einem bestimmten Fall eventuell zu einer höheren Pflegestufe führen könnten. Was für den Anspruchsberechtigten zwar allmonatlich einen 3-stelligen Eurobetrag mehr an Pflegegeld bedeuten kann, würde dem Gutachter einen deutlichen Mehraufwand verursachen, wofür er aber keinen Cent mehr an Honorar bekommt.

Lösung: Ob und welche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden können, wenn zB nur wenige Stunden auf die nächst höhere Pflegestufe fehlen, auch das erfährt man im Rahmen der Pflegegeldberatung durch den Experten. Weil die Beratung auf den Antworten aufbaut, die beim Rechner gegeben wurden, wird die Fachberatung bei www.pflegestufen.at zu einem sehr moderaten Preis angeboten.

  • unzureichende Erklärung über den Klagsweg

„Wenn seit über zehn Jahren mehr als 50% der Pflegegeldklagen bei Gericht mit einer höheren Einstufung enden, so spricht dies eine deutliche Sprache. Die meisten Betroffenen aber beschreiten diesen oft als sehr belastend empfundenen Klagsweg erst gar nicht.“

Dass bei Pflegegeldklagen oft eine höhere Pflegestufe erreicht wird, hat denselben Grund wie zuvor beschrieben. Beim individuellen und sehr ausführlichen gerichtlichen Einstufungsverfahren, wo es u.a. auch Möglichkeiten gibt, auf Fehler bei der ursprünglichen Einstufung hinzuweisen und die Möglichkeit zur Befragung des Gutachters gibt, wo also ein Anwalt und (im besten Fall auch) ein Richter sich bemühen zu helfen, kann es selbstverständlich bessere Ergebnisse geben.

Lösung: Aber auch in diesem Punkt, ob man den Klagsweg besser beschreiten soll oder nicht, bietet das Portal www.pflegestufen.at niederschwellige, stufenweise und kompetente Unterstützung. Neben der kostenlosen Informationsseite gibt es nähere Details im e-Book „Pflegegeldklage mit guten Chancen auf Erfolg“, und für individuelle Auskünfte ist die Beratung durch den Fachmann vorgesehen.

Das Portal soll nicht Beihilfe leisten, wenn jemand Pflegegeld „erschwindeln“ möchte das nicht gebührt. Das kann bei einem digitalen Instrument für Screening und Information auch nicht der Fall sein, solange die gesetzlich relevanten Kriterien letztlich durch Gutachter*innen erhoben werden.

Die im Gutachten der Caritas beschriebenen Schwachstellen sind schon lange bekannt. Es ist fraglich, ob und wenn ja, wann und wie die Politik diese Schwachstellen generell beheben will oder beheben kann. Der Erfinder des Pflegestufenrechners bietet mit dem Portal schon seit 7 Jahren Abhilfe dagegen. Bisher haben schon knapp 125.000 kostenlos berechnete Pflegestufen dabei geholfen, dass jeder die höchstmögliche Pflegestufe bekommt, die ihm gesetzlich zusteht.

Beste Grüße
Ihr Team von
pflegestufen.at


[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20210629_OTS0141/caritas-praesentiert-pflegegeld-gutachten-bundesregierung-darf-jetzt-keine-zeit-verlieren-knapp-500000-betroffene-auf-reform-angewiesen

Deutscher Ärztetag hebt Verbot der Suizidbeihilfe auf

Mit Streichung der entsprechenden Passage aus der Musterberufsordnung ist das Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe am 5.5.2021 gefallen.

Warum war es deutschen Ärzten wichtiger sich rasch in Position zu bringen (vor Juristen oder bevor überhaupt behördliche Zugangsregelungen existieren), als dafür zu kämpfen, dass eine neue gesetzliche Regelung Ärzte als Suizidhelfer nicht zulässt? Wollen sie die „Götter in Weiß“ bleiben, die darüber entscheiden, ob jemandem Zugang zum Suizidmittel gewährt werden wird oder nicht?

Selbstbestimmt über sein Lebensende entscheiden dürfen heißt aber, auch ohne das Urteil eines Arztes und auch ohne ärztliche Verordnung an ein legales Suizidmittel gelangen zu können. Somit sollte der Gesetzgeber JEDEM Suizidwilligen den Zugang zum Suizid ebenso ermöglichen wie die straffreie Assistenz dazu.

Suizidassistenz darf nicht Leistung von Ärzten sein. Ärzte mögen zwar in der Suizidprävention tätig sein und Palliativmedizin betreiben. Sie dürfen aber weder für die Beschaffung (Verordnung) eines Suizidmittels zuständig sein, noch sollen ihnen Zubereitung oder Darreichung des Suizidmittels erlaubt oder gar vorbehalten sein. Diese Hilfen kann ja jeder vernünftige Erwachsene besorgen.

Wenn „Beihilfe zum Suizid“ nicht rasch zum Geschäft „Tötung auf Verlangen“ mutieren soll, dann müssen sich Ärzte aus assistiertem Suizid herausnehmen.

Sterbehilfe in Spanien erlaubt

Heute, am 25.6.2021 tritt in Spanien das neue „Sterbehilfegesetz“ in Kraft, wonach aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) und assistierter Suizid (Beihilfe zur Selbsttötung) straffrei sind.

Ich bin weder katholisch noch vertrete ich den Standpunkt der Kirche. Dennoch lautet meine Meinung zu aktiver Sterbehilfe eindeutig „Nein“ und meine Meinung zum assistierten Suizid habe ich in den beiden Blogbeiträgen Dialogforum „Sterbehilfe“ – Kurzfassung und Dialogforum „Sterbehilfe“ – Originalfassung ausgeführt.

Weltweit soll die Todesstrafe abgeschafft werden, weil ein Vollzug nicht mehr rückgängig zu machen ist. Strafrichter sind volljährig und ihre Entscheidung für ein Todesurteil ist sicherlich gut überlegt, Trotzdem könnte ein Irrtum vorliegen. Das neue „Sterbehilfegesetz“ des katholischen Spaniens hat nun den weltweiten Wettlauf in die Gegenrichtung eröffnet.

Umfragen zu Sterbehilfe

Nach dem VfGH Entscheid, dass nicht jegliche Beihilfe zum Suizid unter Strafe gestellt werden darf, häufen sich Umfragen zu #Sterbehilfe mit sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Je nachdem, wer die Umfrage in Auftrag gegeben hat. Von der Ungenauigkeit ob nach „Beihilfe zur Selbsttötung“, nach „aktiver Sterbehilfe“, „passiver“ oder nach „indirekter Sterbehilfe“ gefragt wird, einmal ganz abgesehen. Alles was mit Tötung aber auch mit Selbsttötung in Verbindung steht, darf jeder nur für sich selbst, nicht aber für andere befürworten oder erlauben. Bei Umfragen sollte auch bekannt gegeben werden, wie viele Personen in der Befragung eingeschlossen waren, die sich bereits in der Situation befinden, dass sie Suizid begehen wollen und dafür Assistenz beanspruchen möchten.

Sein Leben durch Selbsttötung (Suizid) zu beenden, ist ein höchstpersönliches Recht.

Deshalb sollten Befragte auch bestätigen müssen, dass sie sich mit dem Thema Suizid schon reiflich auseinandergesetzt haben, und dass sie zu dem Entschluss gelangt sind, bereit zu sein in bestimmten Situationen Suizid begehen zu wollen. Können sie das nicht mit JA beantworten, dann sollte ihre abgegebene Meinung zu „Sterbehilfe“ oder auch zur straffreien „Beihilfe zum Suizid“ nicht bewertet werden dürfen.

Anderenfalls sind sie unberechtigter Weise ja nur dafür, dass Ärzte anderen auf deren Verlangen hin, ein „angenehmes Sterben“ garantieren sollten. Vgl. „7 Gründe, warum Ärztevertreter dafür plädieren müssten, dass Suizidhilfe für Ärzte strafbar bleibt“ in meinem Blogbeitrag https://aelterwerden.eu/dialogforum-sterbehilfe/.

Dialogforum „Sterbehilfe“ – Kurzfassung

Auch im täglichen Sprachgebrauch ist es notwendig, deutlich zwischen Sterbehilfe und Suizidhilfe zu differenzieren und die beiden Begriffe strikt voneinander zu trennen. Ster­behilfe ist der undefinierte Oberbegriff über „aktive Sterbehilfe“ (d.i. Tötung auf Verlangen, § 77 StGB) und über „passive Sterbehilfe“, bestehend aus Unterlassen von lebensrettenden Maßnahmen (wegen Ablehnung durch Patient, oder wegen gültiger Patienten­verfügung, straffrei) und Beihilfe zur Selbsttötung (§ 78 StGB zweiter Fall). Der Oberbegriff „Sterbehilfe“ umfasst auch „indirekte Sterbehilfe“ (zum Erreichen eines Therapieziels, zB Schmerzlinderung, nimmt man in Kauf, dass dadurch die Lebenszeit des Patienten eventuell verkürzt werden könnte, ist straffrei).

Das Dialogforum beschäftigt sich also nicht mit „Sterbehilfe“ schlechthin, sondern aufgrund des VfGH Urteils nur mit Straffreiheit für „Suizidhilfe“ bzw. straffreier „Beihilfe zur Selbsttötung“. Wäre der bislang für jeden verständliche Begriff „Selbstmord“ nicht aus mir unerklärlichen Gründen in das diskriminierende Eck verbannt, würde ich sagen, dass es nicht um den undefinierten Begriff „Sterbehilfe“ geht, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen Hilfe (Beihilfe, Assistenz) beim Selbstmord (Suizid, Selbsttötung) künftig straffrei sein soll.

Wenn es um „straffreie Beihilfe“ zur Selbsttötung geht, muss die Haupthandlung, das Menschenrecht „Selbsttötung“ sowohl ermöglicht als auch straffrei sein. Deshalb muss der Gesetzgeber zuerst straffreien Suizid definieren, indem er bestimmt welche Mittel er für Selbsttötung zulässt (Substanzen, Vorrichtungen etc.) und wie er den Zugang zu den erlaubten Mitteln regelt (z.B. Bean­tragen, Anfordern der Auslieferung, Dokumentationspflicht, etc.). Denn über „straffreie Beihilfe“ zur Selbsttötung kann nur diskutieren, wer auch Selbsttötung nicht (mehr) als strafbare Handlung sieht.

Jeder darf autonom und selbst bestimmen, was für ihn eine „ausweglose Situation“ ist, oder wann er das höchstpersönliche Recht wahrnimmt sein Leben in Würde zu beenden. Selbsttötung zu begehen, ist ein höchstpersönliches Recht, das keiner Begründung oder Rechtfertigung bedarf.

Erst nachdem die Rahmenbedingungen für Selbsttötung fixiert sind, ist die Diskussion über straffreie „Beihilfe“ sinnvoll. Jetzt gilt es festzulegen, welche Helfer straffrei bleiben sollen (zB Angehörige, gute Bekannte des Suizidenten, oder auch fremde, gewerbliche Helfer) und welche Art Hilfen (zB Herbeischaffen, Zubereiten, Darreichen des Suizidmittels, seelischer Beistand durch Anwesenheit, Begleiten ins Ausland, etc.) an welchen Orten (Spital, Pflege-, Altenheim, Hospiz, zuhause, Suizidhilfeverein, etc.) erlaubt sein sollen.

Neben Definition der legalen Selbsttötung und der Beihilfe dazu, muss der Gesetzgeber auch Schutzfunktionen wahrnehmen, indem er zB allgemeine Interessen über individuelle Interessen stellt (Sprung von der Autobahnbrücke wird verboten bleiben); gesellschaftliche Werte bewahrt [zB verhindern von unüberlegter und leichtfertiger Selbsttötung (Suizidprävention, Schuldnerberatung), Angebot von Alternativen wie Palliativmedizin] oder indem er Missbrauch vorbeugt. Unterschiedliche Vorschläge werden politisch verhandelt werden müssen.

7 Gründe, warum Ärztevertreter dafür plädieren müssten, dass Suizidhilfe für Ärzte strafbar bleibt.

  1. Ärzte wären schon beim Verschreiben eines Tötungsmittels genötigt, entgegen dem Ärzte­gesetz, entgegen ihr Disziplinarrecht und entgegen ihrem Berufsethos zu handeln.

    Ärzte sind ausgebildet und verpflichtet Erkrankte zu heilen, Menschenleben zu retten oder Schmerzen zu lindern. Ärzte dürfen im Rahmen ihrer Berufsausübung straffrei „passive Sterbehilfe“ (gemäß Patientenwillen) und „indirekte Sterbehilfe“ leisten. Ein Arzt kann aber nicht straffrei bleiben, der beruflich wissentlich oder willentlich dazu beiträgt menschliches Leben zu beenden. Selbsttötung muss Selbsttötung bleiben, und darf nicht zur Tötung durch den Arzt werden.

    Das Argument, dass wie auch bei der Fristenlösung, kein Arzt gezwungen werden wird, Beihilfe zur Selbst­tötung zu leisten, geht ist Leere. Ein Vergleich mit der Diskussion um den seinerzei­tigen § 144 StGB ist obsolet. Beim Schwangerschaftsabbruch bedarf es ärztlicher Hilfe, um Gesundheit und Leben der Schwangeren zu schützen. Das sind Ziele, deren Erreichen zu ärztlichen Tätigkeiten zählen (§ 2 Ärztegesetz). Die zahnlosen Zusätze [§ 97 (2) und (3) StGB], dass kein Arzt zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs verpflichtet ist oder er aus der Weigerung einen solchen vorzunehmen einen Nachteil haben darf, sind bloß leere Lippenbekenntnisse, weil ein Zuwiderhandeln nicht bestraft wird. In manchen Spitälern kann Kolleg*innen der Ausbildungsplatz oder der Verbleib im Spital verwehrt werden, sofern sie sich weigern Schwangerschafts­abbrüche vorzunehmen. Der Beweis dafür ist ja kaum zu erbringen und falls doch, wird weder der Abteilungsvorstand noch der Spitalsbetreiber dafür zur Verantwortung gezogen.

    Es liegt in der Verantwortung des Staates dem Selbsttötungswilligen sein „würdiges“ Lebensende zu ermöglichen. Jeder Suizidwillige muss die Sicherheit haben, sich zu gegebener Zeit selbst ein legales Suizidmittel beschaffen zu können, ohne dass er dafür illegales ärztliches Zutun braucht. Der Staat darf sich seiner Verantwortung nicht entledigen, indem Ärzte Suizidmittel in Form einer tödlichen Überdosis eines Medikaments verordnen müssen oder ein Mittel in Form der verbotenen off-label Anwendung verschreiben.
  2. Um Gewissensfreiheit der Ärzte abzusichern.
  3. Um die Bevölkerung nicht in dem Irrtum zu belassen, dass Ärzte bei der Selbsttötung helfen könnten.
  4. Damit niemand erwarten oder gar verlangen kann, unter dem Deckmantel „assistierter Suizid“ von einem Arzt zB eine tötende Injektion oder Infusion zu bekommen (§77 StGB),
  5. Damit gewerbliche Suizidhelfer ihrem rein ökonomischen Geschäftsmodell nicht eine „ärztliche Fassade“ vorzusetzen können,
  6. Um künftig Ansinnen an Ärzte zu unterbinden, wie sie der Verein für selbstbestimmtes Sterben (ÄSBG) beschreibt,
  7. Um Missbrauch durch Ärzte vorzubeugen die sich Suizidhelfer nennen, in Wahrheit aber als Sterbehelfer aktiv sind.

Somit könnte § 78 StGB durch Hinzufügen von Fall 2 mit folgender Formulierung angepasst werden: „oder ihmaußerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten dazu Hilfe leistet“.

Weitere Ausführungen im Beitrag „Sterbehilfe am Lebensende“ (österreichische Richterzeitung 1-2/2021), der auf meiner Website https://dasalter.com/vfgh-kippt-%c2%a7-78-stgb/ zum Download bereit steht. Die Originalfassung meiner Stellungnahme an das BM für Justiz zum Dialogforum-Sterbehilfe ist hier nachzulesen.