Das VfGH-Urteil zum assistierten Suizid ist kein Dammbruch

Wer das Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) G 139/2019 einen Dammbruch nennt, zeigt lediglich Angst. Angst davor, sich intellektuell mit dem Spruch der Verfassungsrichter auseinander zu setzen, darauf professionell zu reagieren und Lösungsansätze für die eigene Klientel anzubieten.

Der Kirche fehlen offenbar überzeugende Argumente gegen den Suizid, also kommt es ihr nicht gelegen, dass straffrei bleiben soll, wer dem Suizidenten in seiner schweren Situation behilflich ist. Ob durch Anwesenheit, durch Begleitung ins Ausland wo Beihilfe zum Selbstmord weniger streng reguliert ist als in Österreich, oder auch dass er ihm den tödlichen Trank herbeischafft oder reicht. Mit der Frage des Kardinal Christoph Schönborn in der „Krone“: „Soll es jetzt erlaubt sein, ihm (Anm.: jemandem der von der Brücke springen möchte) den letzten Schubs zu geben?“ scheint die Kirche bemüht zu sein, die Grenze zwischen der strafrechtlich weiterhin relevanten „aktiven Sterbehilfe“ und der aus Kirchensicht womöglich unbequemen aber durchaus legitimen „freien Selbstbestimmung“ zu nivellieren. Die Kirche kann sich ihrer eigenen Gesetze bedienen, wenn sie den Suizidenten und seinen „Beistandleister“ bestrafen möchte.

Die Ärztekammer wiederum hat einerseits Angst davor, sich in der Sache eindeutig zu positionieren und andererseits die paternalistische Haltung der Ärzte einzubüßen. Warum sonst verbietet sie gewerbs­mäßige Beihilfe zum Suizid nicht einfach über ihr Disziplinarrecht. Weil das Verordnen einer tödlichen Substanz keine ärztliche Tätigkeit ist, müsste sie bloß feststellen, dass „Beihilfe zur Selbsttötung“ auch aus ethischen Überlegungen nicht zu ärztlichen Aufgaben zählen kann. Ärzte sehen sich infolge ihrer beruflichen Pflicht zur Sterbebegleitung genügend oft mit legaler Sterbehilfe konfron­tiert: Ob sie im Rahmen von Palliativmedizin bei gewissen Dosierungen eventuell eintretende Lebens­verkürzung auch in Kauf nehmen sollen (indirekte Sterbehilfe). Aber auch wenn sie mögliche Lebens­rettung oder Lebenserhaltung unterlassen, weil der Patient das selbst verlangt oder weil eine entspre­chende Patientenverfügung vorliegt (passive Sterbehilfe). Der frei bestimmte Entschluss eines Indivi­duums sein Leben beenden zu wollen ist zu respektieren und zu akzeptieren, auch wenn er dem medizinischen Sachverstand widerspricht.

Das Urteil ist kein Dammbruch

Es hat lediglich bestätigt, was österreichisches Recht mit dem Patien­tenverfügungsgesetz schon zugebilligt hat – nämlich das Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestim­mung – einschließlich das eigene Lebensende selbst zu bestimmen. Schon jetzt kann jeder Suizid­willige eine tödliche Menge jeder giftigen Substanz schlucken und zugleich in seiner Patientenverfügung jede Behandlung ablehnen, die den gewollten Suizid verhindert. Damit werden sich auch Anwesende nicht wegen unterlassener Hilfeleistung vor dem Strafrichter verantworten müssen. Das aktuelle Urteil verlangt vom Gesetzgeber eine Korrektur des § 78 StGB mit Hinblick auf Personen, die bereit sind, dem Suizidenten beizustehen. Aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen – § 77 StGB) und Verleiten zum Selbstmord (§ 78 erster Fall) bleiben unverändert, wie auch bisher strafbar.

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