Pflegegeld allgemein

Pflegegeld bekommt man, wenn alltäglich Notwendiges infolge Behinderung(en) nicht mehr selbst besorgt werden kann. Jetzt soll Pflegegeld helfen, notwendige Hilfe(n) leichter bezahlen zu können. Pflegegeld kann aber nicht alle pflegebe-dingten Mehrkosten ersetzen, sondern nur einen Beitrag dazu leisten. (vgl. §1 BPGG)

Pflegegeld bekommt man nicht automatisch bei bestimmten Krankheiten oder Diagnosen, nicht wegen Schmerzen oder Operationen, nicht als Besitzer eines Behindertenpasses und auch nicht ab einem gewissen Alter. Denn an all diesen Tatsachen kann Pflegegeld nichts ändern.

Folgende Punkte sind zwar für Sie sehr wichtig, haben aber nur bedingt Einfluss auf die Pflegestufe oder auf das Gutachten: hohe Ausgaben (zB für Pflege, Essen, Heimhilfe, Rezeptgebühren, Taxi etc.); geringe Pension; Wegfall von Hilfe (zB Ausfall eines Angehörigen); Wunsch nach einer bestimmten Pflegestufe (zB „wegen Aufnahme ins Heim“).

  • wie bekommt man Pflegegeld bzw. eine höhere Pflegestufe?

Sie stellen (im Namen Ihres Angehörigen) einen Antrag – u. zw. bei der Stelle, von wo er seine Pension bekommt. Entweder das dort aufliegende Formular ausfüllen oder den Antrag online stellen. Details finden Sie weiter unten.

Obwohl die Antragstellung, Begutachtung und Bescheidausfertigung für Pflegegeldwerber kostenlos ist, gibt es gute Gründe vor Antragstellung Pflegegeldberatung in Anspruch zu nehmen. Beratung bekommt man bei Behindertenverbänden, bei Heimhilfeorganisationen und auch bei Personen, die spezielle Gutachter-Ausbildungen für Pflegegeld-Einstufungen absolviert haben. Bei Letzteren ist Pflegegeld-Beratung verständlicher Weise kostenpflichtig (vgl. www.meinpflegegeld.at). Dabei ist zu bedenken: Pflegegeld oder eine eine höhere Pflegestufe zu bekommen, das wiederholt sich jeden Monat, während man für gutachterlichen Rat aber nur einmal bezahlt.

Bevor man dem System Kosten verursacht – jede Antragsbearbeitung ist mit finanziellem Aufwand für das System verbunden – sollte man sich selbst einige Fragen (aufrichtig) beantworten. Einerseits weil bestimmte Kriterien zu erfüllen sind, ehe der Staat Pflegegeld bezahlt (der Gutachter muss und wird all diese Kriterien hinterfragen!) und andererseits werden Sie nicht enttäuscht sein kein Pflegegeld zu bekommen, wenn Ihre Erwartungen ungerechtfertigt oder zu hoch waren.

Was ist der Grund für Ihre Antragstellung?

a) Sie wollen mehr Geld, weil es finanziell knapp ist?

Hier könnte Ihre Erwartung enttäuscht werden. Pflegegeld ist nämlich nicht als zusätzliches Einkommen gedacht, sondern ein Beitrag des Staates, um Kosten für notwendige Pflege und Betreuung leichter bezahlen zu können.

b) Sie können Manches nicht mehr selbst machen und müssen (oder müssten, wenn es nicht Angehörige für Sie machen) dafür bezahlen (z.B. für Einkaufen – Heimhilfe; für Begleitung oder Taxi bei außer Haus gehen; für kochen – Essen auf Räder; für Wohnungs- und Wäschereinigung – Bedienerin, etc.).

Wenn es medizinische Gründe dafür gibt, warum Ihnen dies oder jenes unmöglich ist und genügend Stunden an Hilfe zusammenkommen (zumindest 60,5 Stunden pro Monat für Stufe 1), dann stehen Ihre Chancen recht gut Pflegegeld zu bekommen. Hier geht es aber nicht um die Anzahl der Stunden, die Sie tatsächlich aufwenden oder bezahlen, sondern um Stunden die das Gesetz für bestimmte Leistungen vorsieht.

c) Sie haben schon Pflegegeld glauben aber, dass jetzt eine höhere Pflegestufe gebührt.

Auch wenn tatsächlich „alles“ (z.B. Schwindel, Schmerzen, Beweglichkeit, Unsicherheit, Selbständigkeit, Gedächtnis, Kraft etc.) schlechter geworden ist, bedingt das nicht automatisch eine höhere Pflegestufe. Zu höherer Pflegestufe kann nur führen, wenn heute etwas nicht mehr geht, was bei der letzten Begutachtung noch möglich war.

Weiters ist zu bedenken: Überall dort wo das gesetzliche Höchstmaß an Stunden schon bei der letzten Einstufung zuerkannt wurde, gibt es auch diesmal für diese Position nicht mehr Stunden als zuletzt. Wurde im letzten Bescheid z.B. schon Hilfe für Einkaufen gewährt, dann bleibt es bei derselben Stundenzahl, selbst wenn es heute viel beschwerlicher ist als letztes Mal, oder jetzt gar nicht mehr geht. Denn das Gesetz sieht für „Einkaufen“ höchsten 10 Stunden pro Monat als Fixwert vor – und die wurden schon bei der letzten Begutachtung zur Gänze berücksichtig. Dasselbe gilt für Wohnungs- und Wäschepflege oder für außer Haus gehen, für kochen, für Herrichten und Einnehmen von Medikamenten etc..

Aus Ihrem Bescheid sehen Sie, welche Hilfen schon zugestanden wurden. Vergleichen Sie wie viele Stunden für welche Tätigkeiten gesetzlich vorgesehen sind (z.B. bei http://www.sozialratgeber.at/index.php/finanzielles/35-pflegegeld).

  • was kann man tun, damit ein Antrag nicht abgelehnt wird?

a) Sie sollten nur einreichen, wenn eine realistische Chance auf Zuerkennung besteht.

b) mit dem kostenlosen Pflegegeldrechner hat man heute schon einen recht genauen Gradmesser ob es Chancen gibt Pflegegeld zu bekommen bzw. welche Stufe voraussichtlich gewährt werden wird.

c) Sie können sich beraten lassen bevor Sie den Antrag stellen,

d) Sie können dem Antrag ein Privatgutachten nach dem Pflegegeldgesetz anschließen.

  • was kann man tun, wenn der Antrag abgelehnt wurde?

a) Wenn Sie das nicht schon vor Antragstellung getan haben, sollten Sie jetzt Pflegestufenrechner im Internet suchen und „ausprobieren“. Alternativ können Sie mit Hilfe von Information aus dem Internet eine Selbstberechnung versuchen.

b) Kontrollieren Sie mit dem kostenlosen Pflegegeld-Rechner. Vielleicht konnte aufgrund des Gesetzes nicht anders entschieden werden, dann kann man jetzt wahrscheinlich nichts machen. Ein Jahr nach der letzten Begutachtung können Sie einen Neubemessungsantrag stellen; bzw. auch schon früher wenn dem Antrag eine ärztliche Bestätigung über die Verschlechterung beigelegt wird.

c) Sind Sie der Meinung, dass Ihr Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde, dann können Sie (innerhalb der Rechtsmittelfrist) gegen den Ablehnungs-Bescheid (z.B. beim Arbeits- und Sozial­gericht) klagen, ohne dass für die Klage Kosten entstehen.

Das Gericht wird wahrscheinlich ein neues Gutachten einholen. Der Gerichtsgutachter wird jetzt zwar nicht von der Stelle entlohnt, die das Pflegegeld bezahlen muss, aber auch er ist verpflichtet sich an das Gesetz zu halten. Details über Begutachtung und Gutachten beschreibe ich im Artikel Pflegegeld – Einstufung.

d) Auch nach Ablehnung eines Antrages ist es – so wie vor Antragstellung – von Vorteil sich beraten zu lassen.

e) Vergleichen Sie auch die Inhalte des Beitrages Pflegegeldantrag abgelehnt.

Allgemeine Fragen zum Thema Pflegegeld können Sie als Kommentar schreiben oder über das Kontaktformular stellen. Individuelle Fragen beantworte ich bei der kostenpflichtigen Pflegegeld-Beratung.

2 Gedanken zu „Pflegegeld allgemein“

  1. Pflegegeltandrag abgelehnt !
    Meine Mutter wohnt im betreutes wohnen, da sie kaum gehen und bücken kann ist sie auf Hilfe (Reinigung, Taxi, usw angewiesen).

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