Gültigkeit einer Patientenverfügung endet

Im Zuge der Novellierung des Patientenverfügungsgesetzes soll zum Zweck der Vereinfachung für den Bürger u.a. die Frist von 5 auf 8 Jahre ausgedehnt werden.

Dazu stellen sich einige Fragen:

Was passiert mit einer Patientenverfügung, die vor mehr als 5 (nach der Novelle vor mehr als 8) Jahren errichtet wurde? Würde sie gar nicht erst wirksam werden?

Die Salzburger Landeskorrespondenz veröffentlicht am 20.2.18 folgendes Statement: Nach fünf Jahren verliert eine verbindliche Patientenverfügung derzeit ihre Gültigkeit und muss erneuert werden. Die Dauer der Gültigkeit soll nun von fünf auf acht Jahre angehoben werden.

Richtig ist nach aktueller Rechtslage: Sie verliert nicht ihre Gültigkeit, sondern nur ihre Verbindlichkeit (§ 7 (1) PatVG) – sie wird zur beachtlichen Patientenverfügung. Weiter heißt es dann in § 7 (3) des aktuellen PatVG: Eine PatV verliert nicht ihre Verbindlichkeit, solange sie der Patient mangels Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit nicht erneuern kann“. Es ist anzunehmen, dass diese beiden Gesetzes-Passagen wohl auch in der Novelle des Patientenverfügungsgesetzes erhalten bleiben werden.

Warum es mir so wichtig ist, eine derartige „Kleinigkeit“ zu korrigieren: Auch in meinem Buch „Pflegefall? Nein, danke! Mit der Patientenverfügung selbst bestimmen“ (Facultas-Maudrich-Verlag, 2017) weise ich auf die wichtigen Prozesse der Meinungs- und Willensbildung sowie auf den Prozess der Entscheidungsfindung hin, die einer Patientenverfügung vorausgehen sollten/müssen. Jeder muss diese Prozesse durchlaufen, weil eine Patientenverfügung überhaupt erst wirksam wird, wenn sich der Betroffene nicht mehr mitteilen kann. Das wiederum bedeutet – was der Bürger aber gerne verdrängt -, dass jeder trotz vorhandener Patientenverfügung selbst entscheiden muss, solange er dazu noch imstande ist.

Meinen Standpunkt zum „Vereinfachen“ beschreibe ich im Blogbeitrag Patientenverfügung vereinfachen. Welche einmaligen Chancen die Novellierung aber bringen könnte, findet sich im Beitrag Novelle des Patientenverfügungsgesetzes  – wobei mir aber schon klar ist, dass ich meine Gedanken ebenso gut in den Wind schreiben könnte, weil sie leider auch nur Wünsche bleiben werden.