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Pflegegeld-Beratung – wozu?

Wozu braucht man Beratung, wo es doch Pflegegeld-Rechner gibt?

  • Der online-Rechner gibt einen Orientierungswert

Automatisierte Rechner können nicht beurteilen ob Antworten zu großzügig („dramatisch“) oder zu vorsichtig (z.B. aus Eitelkeit beschönend) geklickt wurden. Rechner können Ihnen nicht raten, was Sie dem Gutachter antworten, wenn die korrekte Antwort heißt „manchmal ja“ und „manchmal nein“. Und Rechner können nicht wissen, worauf es in Ihrem Fall ankommt.  Der Pflegegeld-Berater ist mehr als eine Datenbank.

  • was hinterfragen Gutachter?

GutachterInnen prüfen, ob die vorgetragenen Beschwerden mit vorhandenen Diagnosen und mit dem Pflegegeldgesetz vereinbar sind. Sie bemühen sich aber aus Zeitgründen nicht, nach Vorteilen für Anspruchsberechtigte zu suchen.

  • wie können Sie Gutachter auf Wesentliches hinweisen?

Für die optimale Einstufung müssen GutachterInnen neben nüchterner Beurteilung auch schlüssige Begründungen liefern, die sie aber vom Patienten oder von den pflegenden Personen hören müssen. Argumente – warum Pflegebedarf besteht – wollen richtig formuliert sein. Bei Beratung sagt Ihnen der Fachmann worauf es ankommt und wie Sie es (auch als Angehöriger) dem Gutachter am besten kommunizieren.

  • Sie bekommen Antworten auf Fragen zu Ihrem Fall

Jeder Fall ist individuell. Sie möchten z.B. wissen ob die Diagnose „Demenz“ bei Ihrem Fall den Erschwerniszuschlag rechtfertigt? Diese Antwort ist wichtig, wenn es um Aufnahme in ein Pflegeheim oder um Förderung für 24-h-Betreuung geht.

wozu Beratung, bei einem negativen Bescheid?

Sie wollen wissen ob die Klage Erfolg haben kann? Wenn Sie unterstützung bei der Klage wünschen, prüft der Berater u.a. das Einstufungsgutachten, welches Sie beim Entscheidungsträger anfordern müssen.

  • Fehler

Dem Gutachter kann ein Fehler passiert sein, aber auch Rechenfehler sind schon vorgekommen. Dann wird die Klage sicherlich Erfolg haben.

  • Entscheidungsgrundlagen

Auch bei Gericht kommt es darauf an, den Juristen (ob dem Richter oder Ihrem Anwalt) die richtigen Entscheidungsgrundlagen zu liefern. Hier hilft Ihnen kein Rechner, wohl aber kann Sie der Fachmann mit den richtigen Argumenten ausstatten.

  • Interpretation des Gesetzes

Klagen führen oft erst zum Erfolg, wenn Fragen der Gesetzes-Auslegung in Ruhe geklärt werden. Nicht unter dem Stress der Begutachtung oder gar in der Gerichtsverhandlung. Der Experte kennt das Gesetz und Gerichtsentscheidungen. Er sucht für Sie nach Möglichkeiten, um zum besten, legalen Ergebnis zu kommen. Er erklärt Ihnen verständlich worauf es ankommt.

Meist genügt es, dem Kunden die relevanten Informationen mündlich mitzugeben. Nur selten ist es notwendig im Gerichtsverfahren ein Privat-Gutachten vorzulegen. Zu- und Aberkennung oder das Nicht-Zuerkennen einer bestimmten Pflegestufe ist immer eine rechtliche und nie eine ärztliche oder pflegerische Entscheidung.

Tipp: Besser durch rechtzeitige Beratung der Ablehnung vorbeugen, als einen negativen Bescheid bekämpfen zu müssen. Buchen können Sie Pflegegeldberatung auf der Ergebnisseite, gleich im Anschluss an die kostenlose Pflegestufenberechnung

Empfohlen

Pflegefall? Nein, danke!

Buch + Rücken

Mein Ratgeber „Pflegefall? Nein, danke! Mit der Patientenverfügung selbst entscheiden“ ist ab sofort über den Buchhandel lieferbar.

Natürlich kann man seine Patientenverfügung auf viele Arten errichten. Aber für alle Arten gilt: Sie sollten sich auch nachher noch mit dem Thema beschäftigen. Das Buch zeigt viele Aspekte auf, unter denen eine Patientenverfügung gesehen werden kann.

Mit dem Buch ist die online-Anwendung PFLEGEFALLTOOL gekoppelt. Eine Software mit der Sie Ihre bereits vorhandene Patientenverfügung überprüfen, aktualisieren und erneuern können. Ich schließe mich unbedingt der Empfehlung des BMJV.de an, das jährlich einmal zu tun. Auch wenn das österreichische Patientenverfügungsgesetz das Erneuern der „verbindlichen“ Patientenverfügung nur alle 8 Jahre verlangt.

Mit PFLEGEFALLTOOL haben Sie die Möglichkeit, erste Maßnahmen selbst zu treffen, um nicht jahrelang als Pflegefall am Leben erhalten zu werden, wenn Sie das nicht wollen.

PFLEGEFALLTOOL wird weiter entwickelt.

Kommentare zum Buch sind hier willkommen!

Pflegegeld-Beratung

Bei Pflegegeld-Beratung behandelte Themen

Häufig gestellte und beantwortete Fragen

  • welche Hilfs- und Betreuungsleistungen zählen lt. Gesetz zu Pflegebedarf?
  • wieviele Stunden Pflegebedarf gewährt das Gesetz für …?
  • welchen gesetzlich relevanten Pflegebedarf kann ich aufgrund meiner Diagnosen verlangen?
  • wie kann ich meinen Pflegebedarf argumentieren?
  • wie präsentiere ich GutachterInnen meinen Pflegebedarf?
  • wie weise ich GutachterInnen auf notwendigen Pflegebedarf hin?
  • wie überzeuge ich GutachterInnen von notwendigem Pflegebedarf?

Fragen zur Begutachtung

  • wie sollen sich (pflegende) Angehörige während der Begutachtung verhalten?
  • was kommt bei GutachterInnen nicht gut an?
    z.B. der Herr Prof. hat gesagt, … das muss mindestens Pflegestufe xy sein;
    Geschichten, die nichts mit Pflegegeld zu tun haben (wenig Pension, viel Geld für Rezeptgebühren);
    Diagnosen: GutachtgerInnen danach fragen, aber auch Diagnosen wiederholen
    Frage: welche Pflegestufe werden Sie mir/ihm/ihr geben (weil nicht die GutachterInnen vergeben die Pflegestufe, sie haben in ihrem Gutachten nur ein Vorschlagsrecht)
  • was kann ich tun, wenn der/die Anspruchsberechtigte bei der Begutachtung behauptet, keine Hilfen zu benötigen?
  • wie antworte ich bei der Begutachtung, wenn der/die Anspruchsberechtigte etwas manchmal alleine kann, und es aber manchmal nicht schafft?

Allgemeines

  • wann darf ich wieder um Erhöhung ansuchen?
  • wie kontrolliere ich einen erhaltenen Bescheid?
  • welche Alternative gibt es zur Klage?

Häufige Ergebnisse der Beratung

  • in Ihrem Fall kommt es hauptsächlich auf … an
  • Ihre Antworten sind generell zu vorsichtig/überkorrekt (dann wird die notwendige Hilfe nicht gewährt)
  • Ihre Antworten sind generell zu dramatisch/großzügig (GutachterInnen werden rasch herausfinden ob das stimmt)
  • Sie haben widersprüchliche Antworten angeklickt (das ruft bei GutachterInnen Skepsis hervor)
  • unterbrechen Sie GutachterInnen nicht in ihrer Arbeit (durch Fragen, durch „Erklärungen“)
  • stellen Sie keine Vergleiche zu anderen PflegegeldempfängerInnen an

Verbot für ärztlich begleiteten Suizid

führt Klarheit zu einem breiten Konsens in Deutschland?

Vorweg: Kennen Sie die Antworten auf diese 5 Fragen?

  1. Wie ist Suizid gesetzlich geregelt (wer bekommt wann, wo, unter welchen Voraussetzungen, welches STM, was geschieht nach dem Tod des Suizidenten)?
  2. Was unterscheidet Sterbewillige von Suizidwilligen und von Suizidbereiten?
  3. Welche Suizidassistenzen sollen erlaubt sein – welche verboten sein?
  4. Was ist „ärztlich begleiteter Suizid“?
  5. Welche Funktion hat ein Arzt beim „ärztlich begleiteten Suizid“?

Der BGH hat im Februar 2020 den Gesetzgeber verpflichtet, Selbsttötung zu ermöglichen sowie dafür benötigte Hilfe straffrei zu stellen. Mehr als drei Jahre danach, am 6. Juli 2023 hat der Deutsche Bunde­stag zwei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe über eine Neuregelung der Suizidhilfe mehrheitlich zurückgewiesen.

Beide Gesetzentwürfe (A Castellucci/Heveling et alt. und B Katrin Helling-Plahr/Künast/Dr. Sitte et alt.) nehmen die primär zu lösende Kernaufgabe nur in ihre Überschrift auf: A) Sicherstellung der Freiver­antwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung bzw. B) Gesetz zur Wahrung und Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts am Lebensende. Sie behandeln aber den Akt der Selbsttötung, die suizidwillige Person und den Umgang mit Selbsttötungsmittel (STM) zB 15 g Na-Pentobarbital nur unzureichend. Es fehlt bei beiden Entwürfen eine Suizidregelung.

Grundsatzüberlegung für eine Regelung des assistierten Suizids

Ehe eine Lösung für straffreie Hilfe zur Selbsttötung gefunden werden kann, muss klar geregelt sein:
Selbsttötung ist ein vom Gesetzgeber erlaubter und vom Staat ermöglichter Akt.

Erst danach kann eine Regelung für die straffreie Assistenz zum Suizid gesucht werden.

Ziele der Regelung
Die Ausführungen streben folgende Ziele an:

  1. Die Regelung muss dem Urteil des BGH vom 20.2.20 entsprechen.
  2. Die Regelung soll würdige Selbsttötung planbar machen
  3. Sie soll Hilfe zum Selbstmord straffrei stellen
  4. Sie soll Werbung für Selbsttötung verbieten
  5. Sie soll geschäftsmäßige Ausübung der Hilfe zur Selbsttötung unterbinden. 
  6. Sie soll gewerbsmäßige Ausübung für Geistliche zulassen.
  7. Sie soll gewerbsmäßige Ausübung für ÄrztInnen verbieten.

Suizidregelung

Jede Person muss vorab wissen dürfen welches Mittel sie wann, wo und unter welchen Voraussetzun­gen beziehen kann, wenn sie nach reiflicher Überlegung ihr Leben durch Selbsttötung beenden möchte. (Suizidplanung: Sein eigenes Lebensende selbst planen können.)

Das Recht auf selbstbestimmtes Lebensende durch Selbsttötung kann aber nie den strafrechtlichen Tatbestand “Tötung auf Verlangen” umfassen, oder auch nur erwarten lassen.

Deshalb sollte für Ärzte und Ärztinnen jegliche Beteiligung an assistierter Selbsttötung untersagt sein.

Der Gesetzgeber sollte hervorheben: Selbsttötung aus staatlicher Sicht bedeutet, sein Grundrecht auf Selbstbestimmung wahrzunehmen.

Der Staat bietet Suizidwilligen die Möglichkeit ihre Entscheidung zur Selbsttötung würdevoll und ohne bürokratische Hindernisse umzusetzen. Suizidwillige soll nicht ein Gefühl der Sünde begleiten.

Der Staat muss eine geplante und wohldurchdachte Entscheidung, sich auf „würdevolle” Art und Weise das Leben zu nehmen, ermöglichen. Aber nicht indem er ÄrztInnen die Gewissenslast der Tötung aufbürdet.

Forderungen an Suizidwillige, obwohl niemand seinen Selbstmord begründen muss

Selbstbestimmung und Autonomie eines/r Einzelnen können nur so weit gehen, dass sie nicht die Rechte einer anderen Person beschränken. Von Suizidenten darf gefordert werden, dass sie dazu beitragen, die Autonomie und die Privatsphäre von Dritten zu schützen.

Suizidwillige sollten zusichern, dass sie den Tötungsakt selbst vornehmen werden, sobald ihnen ein/das STM zur Verfügung steht. Ohne Zutun eines Dritten, jedenfalls aber ohne das Zutun eines Arztes oder einer Ärztin.

Es darf nicht dazu kommen, dass irgendjemand, der am Zustandekommen des Selbstmordes auch nur indirekt mitgewirkt hat, sich Selbstvorwürfe machen müsste oder ein schlechtes Gewissen zu haben braucht. Gemeint sind damit auch Personen, die mit der Administration von STM befasst sind.

Wer sich für die unumkehrbare Tat des Selbstmordes entschieden hat, dem ist auch zuzumuten, dass er sich mit dem Beipacktext eines STM sorgfältig auseinandersetzt.

Sprache

Weil immer öfter Grenzen verschwimmen, möchte ich vorab einige Begriffe klären und eingrenzen.

Um zu unterstreichen, dass Auslöschen von Menschenleben nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sollte hauptsächlich eine der beiden dafür vorhandenen deutschen Bezeichnungen “Selbst­tötung” oder “Selbstmord” verwendet werden.

Auch wenn das Wort “Selbstmord” negativ konnotiert ist – wegen der seit Jahrhunderten damit in Zusammenhang gebrachten Schuldgefühle.

Wird ein für die breite Bevölkerung selbsterklärender, verständlicher Begriff durch das Fremdwort “Suizid” ersetzt, unterstützt das ein Bagatellisieren und die Verharmlosung des Aktes der Tötung. Es verleitet auch bewusst oder unbewusst zur Täuschung.

„Assistierter Suizid“ wird gerne als „Sterbehilfe“ bezeichnet, obwohl Hilfestellung (Assistenz) bei der Selbsttötung weder in eine der drei Arten von Sterbehilfe noch unter Töten auf Verlangen fällt.

Das Wort “Freitod” wiederum bringt gar Bewunderung für Selbsttötung zum Ausdruck.

Es wäre zu verlangen, dass sprachlich stets eine scharfe Grenze zwischen straffreier Selbsttötung und der Hilfe zum Selbstmord auf der einen Seite, und dem strafrechtlich relevanten Tatbestand Tötung auf Verlangen bzw. der aktiven Sterbehilfe auf der anderen Seite gezogen werden muss, u.zw. sowohl in Medien als auch bei Ankündigungen, z.B. ob eine Institution Hilfe bei Selbsttötung zulässt, anbietet oder in ihrem Haus verbietet.

Es ist für die Debatte aber auch für die Zukunft unserer Gesellschaft nicht von Vorteil, wenn schwam­mige Begriffe wie “Sterbehilfe” ohne nähere Bezeichnung, „Sterbehilfeorganisationen“ oder “ärztlich begleiteter Suizid” wichtige Grenzen verwässern.

Wunsch zu sterben – sterbewillig – suizidwillig 

Der Wunsch zu sterben

Es gibt unheilbar Kranke, die immer wieder ihren Sterbewunsch artikulieren, und letztlich den Palliativ­mediziner bitten, doch noch alle Maßnahmen zu ergreifen, um sie am Leben zu erhalten. Je näher der „Vollzug“ rückt, desto eher verwerfen solch unheilbar Kranke ihren zuvor artikulierten Wunsch zu sterben.

Der Wunsch (schon endlich) sterben zu wollen

Diesen Wunsch äußern meist Hochaltrige, eventuell im Alter geschwächte Personen. Sie erzählen ein erfülltes Leben gehabt zu haben, leiden derzeit keine nennenswerten oder erheblichen Schmerzen, und sie haben kaum kognitiven Defizite. Ihnen steht es frei, ärztlich empfohlene Behandlung abzulehnen.

Der Wunsch sterben zu dürfen

Diesen Wunsch haben leidende Betagte, chronisch Kranke oder unheilbar Kranke, bei denen keine kognitiven Defizite bestehen. Für diese Personen empfiehlt sich Palliativmedizin.

Der Wunsch tot zu sein. Kann auf eine psychische Störung hinweisen. Empfehlung: Suizidprävention in Anspruch nehmen.

Der Wunsch sich töten zu wollen (Suizidalität). Empfehlung: Suizidprävention in Anspruch nehmen

Der Wunsch nach straffreier Sterbehilfe. Das ist ein Debattenbeitrag von Personen, die mit der Materie nicht wirklich vertraut sind. Sie sollten sich mit den unterschiedlichen Begriffen von aktiver, passiver, indirekter Sterbehilfe, Sterbebegleitung und Tötung auf Verlangen auseinander setzen.

Der Wunsch zu sterben bedeutet also nicht zwangsläufig, dass jemand gewillt ist zu sterben und noch weniger, dass die Person zur Selbsttötunggewillt oder bereit wäre. Die Zielgruppe auf welche die neue Regelung des assistierten Suizids abzielt, kann aber nur Personen umfassen, die anderen bei ihrer Selbsttötung behilflich sein möchten.

Weil das Urteil wohl nicht den Weg zu straffreier aktiver Sterbehilfe öffnen sollte, können sich die Ausführungen des BGH zum selbstbestimmten Sterben nur auf Suizid beziehen.

alleine lassen

Sterbewillige sollen nicht alleine gelassen werden. Sie sollen Hilfe im Rahmen der Suizidprävention bekommen.

Selbsttötungswilligen und zum Selbstmord bereiten Personen wiederum darf die Umsetzung ihres Grundrechts auf Selbstbestimmung nicht durch bürokratische Hürden erschwert oder gar verwehrt werden. Aber: Ja, jede Person, die das STM auf dem Nachttisch stehen hat, soll und muss sich – solange und weil sie dazu fähig ist – jeden Abend und jeden Morgen neuerlich mit ihrer höchstper­sönlichen Entscheidung auseinandersetzen, ob sie ihr Leben beendet oder nicht.

würdevoll

Der BGH hat offengelassen, was unter “würdevoll” zu verstehen ist. Die neue Regelung wird auch diesbezüglich näher ausführen müssen, andernfalls könnte jede Person selbst entscheiden, was für sie “würdevoll” bedeutet.

Wenn der Selbstmord sicher, rasch, schmerzfrei und unblutig erfolgen soll, und dass Suizidwillige dafür bei Bedarf auch Hilfe in Anspruch nehmen können, dann kann würdevolle Selbsttötung nur mit einem legalen STM umgesetzt werden, welches der Staat zur Verfügung stellt.

Begriffe

suizidwillige Person – Die Planung sich töten zu wollen

ist eine grundsätzliche, persönliche Entscheidung, die für die ferne oder für die nahe Zukunft gefällt wurde, unter Einbeziehen der eigenen ethischen, philosophischen und theologischen Einstellung. Idealerweise soll sie in gesunden Tagen, völlig stressfrei, ohne Anlass und für die ferne Zukunft getroffen werden. Sie sollte beinhalten in welcher Situation die betroffene Person bereit ist, ihr Leben durch Selbsttötung zu beenden. (ZB unheilbar krank und abgemagert, nach einer oder mehreren Chemotherapien/Bestrahlungen, oder zB bei einem metastasierenden Karzinom, oder zB bei einem inoperablen wesensverändernden Hirntumor, oder zB als bettlägeriger chronisch Kranker, oder als Schmerzen Leidender, oder wenn sie zB die Diagnose Mb. Alzheimer erhält, oder wenn zB eine Colostomie angelegt wurde, die nicht mehr rückoperiert werden kann, oder …)

Die dokumentierte grundsätzliche Entscheidung von selbstmordwilligen Personen sollte in Österreich für die Errichtung einer Sterbeverfügung in der terminalen Phase (§ 3 Z8 StVfG) nützlich sein. Sterbewillige Person lt. StVfG § 3 2.

suizidbereite Person – Die Bereitschaft sich töten zu wollen

ist bei einer suizidwilligen Person gegeben, wenn eine in der Planung beschriebene Situation oder eine für sie gleichwertige Situation eingetreten ist.

„Nur wer bereit ist an sich selbst Hand anzulegen, sei auch entscheidungsreif in seinem Wunsch zu sterben“ (Ulrich Schroth in Borasio G.D., selbst bestimmt sterben, S 64, dtv München, 2016).

Selbsttötungsmittel (STM)

Mittel zur Selbsttötung, Selbsttötungsmittel (STM) sind keine Medikamente, sondern giftige, weil tödliche Präparate. Sie stehen in einer Darreichungsform zur Verfügung, die jede vernünftige, erwachsene Person selbst zubereiten kann.

Selbsttötungsmittel: z.B. 15 g Na Pentobarbital, wasserlöslich, in Einzeldosis abgepackt, inklusive gedruckte Anleitung für: Zubereitung, Einnahme und Wirkung(seintritt), sowie Procedere das Assis­tenten hernach einzuleiten haben (Rückstellen der Verpackung, Totenbeschauarzt, Abholung des/der Verstorbenen durch ein Bestattungsinstitut, etc.) 15 g Na-Pentobarbital ist eine Dosis letalis

Um dem BGH-Urteil gerecht zu werden, sollte der Staat ein für jede Person sicher wirksames STM in Verkehr bringen oder für den Gebrauch zulassen. Das ist dem Staat vorbehalten, weshalb auch der Import von STM untersagt bleiben muss (vgl. OGH …. 10.8.23).

Dass ÄrztInnen ein STM verordnen sollten, widerspricht jeglichem ethischen Grundprinzip.

Ein für jede Person sicher wirksames STM ist auch nicht durch off-label Verordnung eines Medikaments oder durch tödliche Überdosierung zu ersetzen. Beides ist ÄrztInnen verboten.

Schutz von Leben

Der Entschluss Selbstmord begehen zu wollen muss autonom, selbstbestimmt, frei von Zwang oder Irrtum und nachhaltig sein. Der Gruppe von wohlbedacht Suizidwilligen obliegt der Nachweis, damit sie als Suizidbereite ein STM zugeteilt bekommen. Übergangsfrist.

Eine über mehrere Jahre hindurch belegte und erneuerte Dokumentation beweist die Entschlossenheit zur wohlüberlegten Selbsttötung.

Dem Staat kommt die wichtige Aufgabe zu, das Leben seiner Bürger bestmöglich zu schützen. Deshalb setzt das in Verkehr bringen eines STMs voraus, den Missbrauch einer solchen Substanz weitestge­hend zu verhindern.

Selbstmord mittels zugelassenem STM sollte nicht aus vorübergehender Verzweiflung und auch nicht aus dem Affekt heraus möglich sein. Begutachtung durch FÄ f. Psychiatrie. Suizidpräventive Maßnah­men. Fristen vor Herausgabe eines STM an eine suizidwillige Person. Wer beantragt ein STM, wo, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Dokumentation.

Will der Gesetzgeber erreichen, dass so wenig wie möglich Suizide begangen werden, sollte das Recht auf natürliches Sterben gestärkt werden, indem Unterdrücken einer Patientenverfügung und Nichtbefolgen ihres Inhaltes mit Sanktionen belegt wird.

Allgemeines (Antworten auf folgende Fragen)

  • Wie wird der Zugang zu einem STM administriert? (Antrag bei Behörde? Ausfolgung über Apotheke?)
  • Wo wird das STM bis zum Abruf durch einen Suizidwilligen aufbewahrt/gelagert? (zentral, dezentral)
  • Wer darf unter welchen Voraussetzungen das Ausfolgen eines STMs beantragen?
  • Wie ist das Ausfolgen und Verwenden des STMs zu dokumentieren?
  • Was geschieht mit einem behobenen, aber nicht verwendeten STM?
  • Wie hoch sind die Herstellungskosten für ein STM?
  • Wie hoch ist der Verwaltungsaufwand für Verwahren, Ausfolgen und Dokumentation der Verwendung eines STMs?
  • Sollen Suizidwillige für den Verwaltungsaufwand selbst aufkommen müssen?

Suizid-Regelung für zwei Personengruppen

Eine Gruppe betrifft suizidbereite Personen, die im Rahmen der Beantragung des STM nachweisen können, dass sie sich schon vor und seit langer Zeit wohlbedacht dafür entschlossen haben ihr Leben in bestim­mten Situationen durch Selbstmord zu beenden und diesen Entschluss immer wieder erneuert haben. Eine ohne Anlass, im Voraus geplante Umsetzung des Grundrechts auf Selbstbestimmung, für den Fall, dass eine bestimmte Situation eintreten wird. Anmerkung: Das ist mit einer App zu bewerkstelligen, die einer Patientenverfügung gleicht, wo der Wille jährlich erneuert wird. Diese Gruppe umfasst zwei­felsfrei urteils-, einsichts- und entscheidungsfähige Hochbetagte (einsame, „die ihr Leben gelebt haben“, die niemandem zur Last fallen wollen) und leidende unheilbar Kranke.

Zur anderen Gruppe zählen sterbewillige Personen, die sich in einer (sozialen, psychischen, finanziellen, familiären, oder gesundheitlichen) Stresssituation befinden, oder die an einer psychiatrischen Erkrankung leiden. Auch dieser Personengruppe hat der BGH das Grundrecht auf Selbstbestimmung ihres Todes nicht abgesprochen. (Suizidprävention, Beratung, und Wartefristen sind angezeigt und gerechtfertigt.)

Suizidregelung als erster Schritt

Will der Gesetzgeber eine notwendige und saubere Trennung zwischen straffreier Beihilfe zur Selbst­tötung und strafbarer Sterbehilfe bewahren, dann ist zuerst eine legale und praktikable Lösung für die autonome und würdevolle Selbsttötung zu schaffen (welches Tötungsmittel darf wann, von wem, wo und unter welchen Voraussetzungen bestellt/bezogen/eingesetzt werden).

Erst danach kann eine Lösung für straffreie Beihilfe zur Selbsttötung gesucht werden (wer darf welche Beihilfe leisten).

In der Debatte um Hilfe bei Selbsttötung geht es dann nicht mehr um das Recht, seinem Leben   selbst   ein Ende zu setzen, sondern darum, welche Hilfe für die Selbsttötung straffrei in Anspruch genommen werden darf.

Zum Schluss kann darüber diskutiert werden, inwiefern ärztliche Assistenz überhaupt notwendig ist. Ob damit von ÄrztInnen stillschweigend Tötung auf Verlangen erwartet wird, und ob ihnen dieses Werkzeug straffrei in die Hand gelegt werden soll.

Assistierter Suizid – Hilfe bei Selbsttötung

Assistierter Suizid ist Hilfestellung (Assistenz) bei der Selbsttötung und fällt weder in eine der drei Arten von Sterbehilfe noch unter Töten auf Verlangen (Aktive Sterbehilfe = unverlangtes Töten; Passive Sterbehilfe = verlangtes Unterlassen von lebenserhaltenden Maßnahmen; Indirekte Sterbehilfe = Inkaufnehmen, dass infolge einer Therapie der Tod vorzeitig eintreten kann).

Erlaubte Assistenzen sollte das Gesetz taxativ aufzählen: z.B. Herbeischaffen oder Zubereiten (und Verabreichen?) des STM, wenn dies der zur Selbsttötung bereiten Person funktionell nicht (mehr) möglich ist; oder Begleiten zu einem Ort, wo die selbsttötungswillige Person ihren Selbstmord vollbringen möchte; oder wenn die Person während des Selbsttötungsaktes durch An- und Zugehörige oder durch Geistliche seelischen Beistand wünscht; Rückstellen von nicht verbrauchtem STM etc.

Hier kann Politik unterschiedliche Anschauungen und Maßnahmen einfließen lassen. Schließlich können dann gewerbs- bzw. geschäftsmäßiges Verbot ebenso wie ein Werbeverbot bestehen bleiben.

Ärztlich begleiteter Suizid

„Ärztlich begleiteter Suizid” ist ein nicht definierter Begriff, der aber nicht gleichzusetzen ist mit „assistiertem Suizid“.

Die Bezeichnung „ärztlich begleiteter Suizid“ beschreibt nicht, welche Funktion bzw. Aufgabe ein Arzt oder eine Ärztin bei Begleitung der Selbsttötung hätte. Dafür lässt er aber fälschlicher Weise erwarten, dass der Arzt oder die Ärztin „das Töten erledigt“.

Eine gesetzlich verankerte Zusicherung, dass niemand zu Suizid-Assistenz gezwungen werden könne, reicht nicht aus, wenn Suizid-Assistenz für ÄrztInnen nicht gesetzlich verboten ist.

Verbot für ÄrztInnen zur Teilnahme am Suizid im Rahmen der Berufsausübung, denn das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben/selbstbestimmten Tod darf niemals den strafrechtlichen Tatbestand “Tötung auf Verlangen” erwarten lassen oder gar umfassen.

Niemandem darf die Herrschaft über das Leben eines anderen Menschen übertragen werden. Schon gar nicht Ärztinnen und Ärzten.

Weil in der Praxis nicht eindeutig zu unterscheiden ist, ob ein Arzt Hilfe zum Suizid geleistet hat oder ob er den strafrechtlichen Strafbestand Tötung auf Verlangen begangen hat, soll für ÄrztInnen in Ausübung ihres Berufes das strafrechtlich relevante Delikt “assistierter Suizid” (§217 StGB) aufrecht bleiben.

Die Geschichte hat gezeigt, dass genügend Ärztinnen und Ärzte ihren erlernten Beruf in den Dienst von Systemen stellen, die der Menschheit unwürdig sind.

In meinem Beitrag „Selbstbestimmung am Lebensende – Sterbehilfe aus ärztlicher Sicht“ (Österreichi­sche Richterzeitung 01-02/21, S 19), wie auch in meinem Beitrag zum Dialogforum Sterbehilfe in Österreich führe ich aus, dass Ärzte in keiner Weise an Beihilfe zur Selbsttötung involviert sein dürfen.

Pflegegeldberatung mit Erfolgsgarantie

Angebot bis 31.8.23

Pflegestufen-Beratung bei www.pflegestufen.at mit 100 % Erfolgsgarantie

Weil meine Beratung – nach korrekten Antworten und Umsetzen meiner Ratschläge – fast immer zur Gewährung der berechneten Pflegestufe führt, biete ich für Pflegegeldberatung bis 31.8.23 eine 100 % Erfolgsgarantie. Nach dem Antrag wird entweder eine höhere Stufe zuerkannt als bisher, oder Sie bekommen das Geld für die Beratung zurück.

Teilnahmebedingungen

  1. Die zwischen 15.7.23 und 31.8.23 berechnete Pflegestufe ist höher als derzeit gewährt. (Ausgenommen sind Einschränkungen, die voraussichtlich weniger als 6 Monate anhalten werden – z.B. wegen Unfall.)
  2. Der letzte Pflegegeldbescheid ist älter als 15 Monate oder jünger als 1 Monat.
  3. Beim Kauf der Leistung „Stunden je Antwort als PDF“ um € 14,– vermerken Sie „Erfolgsgarantie“.

Jetzt analysiere ich kostenlos die Antworten des PDF, und ich teile per E-mail mit: Die Analyse der geklickten Antworten zum Anfrage-Code XXXX-XXXX-XXXX hat ergeben:

☐     Sie können mit dem übermittelten Anfrage-Code an Pflegestufen-Beratung mit Erfolgsgarantie teilnehmen.

Pflegestufen-Beratung
Sie können nun zu dem von mir analysierten Anfrage-Code um € 180,– die einstündige Pflegestufen-Beratung mit Erfolgsgarantie buchen.
Dabei erfahren Sie worauf es in diesem Fall ankommt, Sie bekommen Tipps, Ratschläge und Hinweise für die Begutachtung, meine Empfehlung für Ihre nächsten Schritte, und ich beantworte Ihre Fragen.

Entweder Sie buchen innerhalb von 24 Stunden die einstündige Beratung von der Ergebnisseite der Berechnung aus, oder Sie beantworten nochmals alle Fragen (wie zuvor im PDF) und buchen anschließend.

100 % Erfolgsgarantie
Nach Antrag auf Neubemessung der Pflegestufe bekommt der/die Berechtigte entweder die automatisiert berechnete bzw. zumindest eine höhere Pflegestufe als derzeit zuerkannt, oder Sie bekommen das Geld für die Beratung zurück.

Mit Gewähren einer höheren Pflegestufe als bisher, erhalten Berechtigte langfristig, jeden Monat um einen 3stelligen €-Betrag mehr Pflegegeld als bisher.
Somit war die Beratung erfolgreich.

Sollte der Antrag nach Umsetzen meiner Ratschläge dennoch abgelehnt werden, dann schicken Sie mir per E-mail
a) den ursprünglichen Bescheid (wie auf der Berechnung unter Punkt 33 angeklickt)
b) den neuen, abschlägigen Bescheid und
c) das dem neuen Bescheid zugrunde liegende Gutachten (woraus ich sehe, ob meine Ratschläge befolgt wurden).

Das Honorar von € 180,– wird in voller Höhe rückerstattet (alternativ: kostenlos, neuerliche Beratung als Vorbereitung für die Klage).

☐     Die Teilnahme an Pflegestufenberatung mit Erfolgsgarantie ist nicht möglich, weil geklickte Antworten teilweise im Widerspruch stehen. Aus meiner Sicht wird ein neuerliches Einstufungsgutachten keine höhere Pflegestufe zulassen als derzeit gewährt ist.
Möchten Sie es trotzdem versuchen, können Sie selbstverständlich ½ stündige oder einstündige Pflegestufen-Beratung (ohne Erfolgsgarantie) zu diesem oder zu einem anderen Anfrage-Code buchen.

☐     Die Teilnahme an Pflegestufen-Beratung mit Erfolgsgarantie ist nicht möglich, weil in Ihrem Fall aus meiner Sicht der Klagsweg zu empfehlen ist. Aufgrund meiner Analyse können Sie (ohne zuvor die ½ stündige Beratung zur Einschätzung der Erfolgschance einer Klage zu buchen!) zu diesem Anfrage-Code direkt die einstündige Pflegestufen-Beratung (ohne Erfolgsgarantie) als Vorbereitung für die Klage buchen.

Verpassen Sie nicht die Gelegenheit, berechtigte Ansprüche – ohne Risiko – geltend zu machen. Prüfen Sie gleich jetzt, ob Sie an der Pflegegeld-Beratung mit Erfolgsgarantie teilnehmen können.

Selbstbestimmung: Patientenverfügung und (assistierter) Suizid

Mit der Patientenverfügung bestimme ich heute, dass in Zukunft – zum gegebenen Zeitpunkt, wenn ich es nicht mehr sagen kann – andere Personen eine Maßnahme werden ablehnen oder unterlassen müssen, damit mein Leben zu Ende gehen kann. Wenn ich mich für den (assistierten) Suizid entschließe, lege ich fest, dass ich meine Tötung künftig einmal selbst werde vornehmen wollen. Die Patientenverfügung wird erst wirksam, wenn ich nicht mehr entscheidungsfähig bin. Für den (assistierten) Suizid muss ich entscheidungsfähig sein.

Die Patientenverfügung basiert zwar auf dem Grundrecht der Selbstbestimmung, aber die Durchsetzung oder Umsetzung wollen die Gesetzgeber der DACH-Länder nicht ganz so streng sehen. Keines der Patientenverfügungsgesetze in Deutschland, Österreich oder in der Schweiz sieht Sanktionen vor, wenn jemand meine Patientenverfügung unterdrückt, nicht befolgt oder meinem Willen gar bewusst zuwiderhandelt.

In Österreich gibt es seit 1.1.22 das Sterbeverfügungsgesetz, das zwar auf dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen fußt, dieses aber anzweifelt, weil es dessen Umsetzbarkeit – insbesondere beim wohlbedachten Suizid – übergebührlich verkompliziert. In Deutschland ist weder die wohlbedachte, würdige Selbsttötung einfach möglich, noch ist die Beihilfe zum Suizid gesetzlich geregelt.

Wozu bedarf es gesetzlicher Regelungen?

Sowohl beim Unterlassen einer medizinisch möglichen Maßnahme wegen einer Patientenverfügung, als auch beim Ausfolgen eines Tötungsmittels für den Suizid, ist sicherzustellen, dass der Wille des Betroffen – nämlich, dass er/sie sein Leben tatsächlich beenden will – unbeeinflusst und ernsthaft ist, bzw. dass es der Wille war, als er/sie über sein Lebensende nachdachte und diesen Wunsch verbriefte. Denn, wer immer am Beenden eines Menschenlebens beteiligt ist, will sicher sein, keine strafbare Handlung zu begehen.

Deshalb ist nicht nur zu empfehlen, sondern zu fordern, dass jede/r BürgerIn derartige Entscheidungen schriftlich dokumentiert. Denn wenn jemand sein Selbstbestimmungsrecht in Form einer Patientenverfügung oder in Form des assistierten Suizids in Anspruch nehmen will, gilt: je älter die Dokumentation des Sterbewunsches ist und je öfter der Entschluss bestätigt wurde, desto authentischer, glaubwürdiger und verlässlicher ist der Wunsch.

Über das eigene Lebensende nachdenken

Fortschritte in Medizin und Technik können die letzte Phase des Lebens zu unerwünschtem, aber auch zu unerträglichem Leid(en) machen. Sowohl bei unheilbaren Krankheiten, wenn Operationen, Chemotherapien, oder Bestrahlungen den immer schwächer werdenden Körper zusätzlich belasten. Aber auch wenn Hochbetagte oder chronisch Kranke ständig bettlägerig geworden sind oder wenn jemandem bevorsteht, durch eine demenzielle Erkrankung zehn Jahre und länger zum Pflegefall zu werden.

Fast jeder kennt den einen oder anderen solchen Fall aus dem Bekannten- oder Verwandtenkreis. 

Anstatt nur darauf zu hoffen, dass mein Leben irgendwann einmal plötzlich zu Ende sein wird, sollte man sein Grundrecht auf Selbstbestimmung wahrnehmen und vorab bestimmen was in dieser letzten Phase des Lebens geschehen soll.

Dafür sollte man sich schon in gesunden Tagen überlegen, was einem wichtig ist bzw. welche persönlichen Werte das mögliche Handeln oder Unterlassen prägen sollen. Will ich keine Angst oder Schmerzen leiden müs­sen; will ich nicht alleine und einsam sein; will ich anderen die Gewissenslast aufbürden für mich oder über mich entscheiden zu müssen; kann (assistierter) Suizid für mich eine Option sein oder kommt das für mich z.B. aus religiösen Gründen nicht in Frage; werde ich verlangen, mich mit allen Mitteln so lange wie möglich am Leben zu erhalten oder werde ich bereit sein, mein Leben auf natürliche Art zu Ende gehen zu lassen? Zum richtigen Entschluss kann jeder nur selbst finden; und selbst dann ist zu akzeptieren und zu respektieren, wenn jemand morgen seine Meinung ändert. Keine Feststellung ist endgültig – auch nicht, wenn sie schriftlich erfolgt ist. Man kann seine Meinung jederzeit ändern und zwar ohne eine Begründung liefern zu müssen. Auch ist selbstverständlich, dass es einen Unterschied macht in welchem Alter man seine Entscheidung trifft, in welchem Gesundheitszustand man seine Meinung revidiert und dass die Biografie eines Menschen seine Entscheidung beeinflusst.

Der wohlbedachte Suizid – aufgrund reiflicher Überlegungen

Der wohlbedachte Suizid ist keine Impulsentscheidung und keine Kurzschlusshandlung. Der wohlbedachte Suizid ist auch nicht vergleichbar mit einem Suizid bei psychischen Erkrankungen. Den wohlbedachten Suizid haben Betroffene seit Jahren oder gar seit Jahrzehnten reiflich überlegt. Sie haben über ihr Lebensende nachgedacht und sind ernsthaft zum Entschluss gelangt ist, ihr Leben in bestimmten Situationen selbst beenden zu wollen. Wenn diese suizidwilligen Personen ihren Willen umsetzen möchten, ist Suizidprävention oder sie zum Leben überreden zu wollen, ebenso unangebracht, wie diesen Bürgern die Umsetzung ihres Selbstbestimmungsrechtes durch übermäßige bürokratische Hürden zu erschweren.

Zum besseren Verständnis möchte ich einige Begriffe voneinander differenzieren:

Der Wunsch zu sterben
Es ist durchaus bekannt, dass es unheilbar Kranke gibt, die immer wieder ihren Sterbewunsch artikulieren, und letztlich den Palliativmediziner bitten, doch noch alle Maßnahmen zu ergreifen, um sie am Leben zu erhalten. Je näher der Vollzug zur Entscheidung rückt, desto eher verwerfen diese unheilbar Kranken ihren zuvor artikulierten Wunsch zu sterben.

Der Wunsch sterben zu wollen
Diesen Wunsch äußern meist Hochaltrige, eventuell im Alter geschwächte Personen. Sie erzählen ein erfülltes Leben gehabt zu haben, leiden derzeit keine nennenswerten oder erheblichen Schmerzen, und sie haben keine kognitiven Defizite. Diesen Wunsch kann sich jede/r selbst erfüllen, indem er/sie medizinische Behandlungen ablehnt.

Der Wunsch sterben zu dürfen
Diesen Wunsch haben Betagte, chronisch Kranke oder unheilbar Kranke, die unter ihrem Zustand leiden, bei denen keine kognitiven Defizite bestehen. Es steht jedem frei medizinische Behandlungen abzulehnen.

Der Wunsch tot zu sein und der Wunsch sich töten zu wollen (Suizidalität)
bedürfen beide Suizidprävention.

Der Wunsch nach straffreier Sterbehilfe
ist bloss eine Meinung oder ein Standpunkt. Empfehlung: unterscheide zwischen aktiver, passiver, indirekter Sterbehilfe, Sterbebegleitung und Tötung auf Verlangen.

Der Wille sich töten zu wollen
ist eine grundsätzliche, persönliche Entscheidung, die für die ferne oder für die nahe Zukunft gefällt wurde, unter Einbe­ziehen der eigenen philosophischen und theologischen Einstellung. Sie sollte in gesunden Tagen, völlig stressfrei, ohne Anlass und für die ferne Zukunft getroffen werden. Sie sollte beinhalten in welcher Situation die betreffende suizidwillige Person bereit ist, sich zu töten. (ZB unheilbar krank und abgemagert, nach einer oder mehreren Chemotherapien/Bestrah­lungen, oder zB bei einem metastasierenden Karzinom, oder zB bei einem inoperablen wesensverändernden Hirntumor, oder zB als bettlägeriger chronisch Kranker, oder als Schmerzen Leidender, oder wenn er zB die Diagnose Mb. Alzheimer erhält, oder wenn zB eine Colostomie angelegt wurde, die nicht mehr rückoperiert werden kann, oder …

Die dokumentierte grundsätzliche Entscheidung soll künftig für die Errichtung einer Sterbeverfügung in der terminalen Phase (§ 3 Z8 StVfG) nützlich sein. Sterbewillige Person lt. Sterbeverfügungsgesetz § 3 2.

ALLE BISHER BESCHRIEBENEN ÄUSSERUNGEN SIND GRUND FÜR GESPRÄCHE, SIE SIND ABER NICHT GLEICHZUSETZEN MIT DEM VERLANGEN NACH STERBEHILFE

Die Bereitschaft sich töten zu wollen
besteht bei einem Suizidwilligen, bei dem eine der beschriebenen Situationen oder eine für ihn gleichwertige Situation eingetreten ist. „Nur wer bereit ist an sich selbst Hand anzulegen, sei auch entscheidungsreif in seinem Wunsch zu sterben“ (Ulrich Schroth in Borasio G.D., selbst bestimmt sterben, dtv München, 2016).